Gebührenbefreiungen beantragen: Behördenkosten sparen in Österreich

  • Kein pauschaler Anspruch: Für Reisepass, Personalausweis oder andere Verwaltungsabgaben gibt es in Österreich keine allgemeine, einkommensabhängige Gebührenbefreiung - diese Gebühren sind gesetzlich fix und gelten unabhängig vom Einkommen.
  • Drei konkrete, reale Wege: Wer Kosten bei Behörden und Gericht sparen will, findet die tatsächlich nutzbaren Möglichkeiten bei der Verfahrenshilfe vor Gericht, der Befreiung vom ORF-Beitrag und dem Studienbeitrags-Erlass für Studierende.
  • Nachweispflicht: Für alle drei Wege sind Einkommensnachweise, teils auch Vermögensangaben, erforderlich.
  • Aktives Handeln erforderlich: Keine dieser Befreiungen geschieht automatisch. Ein Antrag bei der zuständigen Stelle ist in jedem Fall notwendig.
  • Zeitpunkt beachten: Bei der Verfahrenshilfe ist die rechtzeitige Antragstellung entscheidend, bei der ORF-Beitrag-Befreiung und beim Studienbeitrags-Erlass gelten eigene Fristen der jeweiligen Stelle.

Warum es keine allgemeine Gebührenbefreiung gibt

Bei Kontakt mit einer Behörde in Österreich fallen häufig Kosten an: Gebühren für Reisepass, Personalausweis oder andere amtliche Dokumente. Diese Verwaltungsabgaben sind jedoch als pauschale, gesetzlich fixierte Beträge ausgestaltet - eine allgemeine Befreiung wegen geringen Einkommens ist dafür gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Reisepass kostet unabhängig vom Einkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers gleich viel, eine Ausnahme gibt es lediglich für den ersten Reisepass von Kleinkindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr.

Es gibt aber drei klar abgegrenzte, tatsächlich nutzbare Mechanismen, mit denen sich bei anderen wiederkehrenden Kosten spürbar sparen lässt: die Verfahrenshilfe bei Gericht, die Befreiung vom ORF-Beitrag und der Erlass des Studienbeitrags. Diese drei werden im Folgenden im Detail erklärt.

Verfahrenshilfe im Gerichtsverfahren

Im gerichtlichen Bereich heißt die Kostenerleichterung Verfahrenshilfe, geregelt in den §§ 63 bis 73 der Zivilprozessordnung (ZPO) für Zivilverfahren und in der Strafprozessordnung (StPO) für Strafverfahren. Voraussetzung ist laut § 63 ZPO, dass die Partei die Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist.

Die Verfahrenshilfe ist umfassender als eine reine Gebührenbefreiung. Sie kann laut § 64 ZPO die Gerichtsgebühren, die Kosten für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die Befreiung von einer Sicherheitsleistung sowie die Beigabe eines kostenlosen Rechtsanwalts umfassen. Auch für Strafverfahren gibt es ein vergleichbares Konzept der Verfahrenshilfe.

Antragstellung und Fristen

Der Antrag wird laut § 65 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll gestellt. Dafür ist ein Vermögensbekenntnis erforderlich (§ 66 ZPO), das nicht älter als vier Wochen sein darf und Einkommen, Vermögen und Familienverhältnisse offenlegt. Wer eine Klage plant, sollte den Antrag auf Verfahrenshilfe möglichst frühzeitig stellen, im Idealfall gemeinsam mit der Klage. Wird die Verfahrenshilfe abgelehnt, kann dagegen laut § 72 ZPO ein Rekurs eingelegt werden - die Frist dafür beträgt in der Regel 14 Tage ab Zustellung der Entscheidung (§ 521 ZPO).

Offizielle Informationen zur Verfahrenshilfe bietet das Bundesministerium für Justiz.

Befreiung vom ORF-Beitrag (vormals GIS/Rundfunkgebühren)

Seit der Rundfunkfinanzierungsreform 2024 wird der frühere Rundfunkgebühren-Einzug durch GIS nicht mehr fortgeführt, zuständig ist heute der ORF-Beitrags-Service (OBS). Haushalte mit geringem Einkommen können bei OBS eine Befreiung vom ORF-Beitrag beantragen. Voraussetzungen sind unter anderem die Volljährigkeit der antragstellenden Person, dass sich die Befreiung auf den Hauptwohnsitz bezieht, und dass das Haushaltsnettoeinkommen unter den gesetzlich festgelegten Richtwerten liegt - üblicherweise in Kombination mit dem Bezug bestimmter Sozialleistungen wie der Ausgleichszulage. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich mit dem Befreiungsrechner auf der OBS-Website direkt prüfen.

Wer die ORF-Beitrag-Befreiung erhält, profitiert seit 1.4.2026 automatisch von weiteren Vergünstigungen: dem Strom-Sozialtarif (Strompreis gedeckelt auf 6 Cent pro kWh für bis zu 2.900 kWh im Jahr) und einer EAG-Kosten-Befreiung, die von den Förderpauschalen und -beiträgen für erneuerbare Energien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz entlastet.

Antrag und Details gibt es direkt bei obs.at.

Studienbeitrags-Erlass für Studierende

Studierende an österreichischen öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Erlass des Studienbeitrags beantragen. Rechtliche Grundlage ist das Universitätsgesetz 2002 in Verbindung mit der jeweiligen Studienbeitragsverordnung. Gründe für einen Erlass sind unter anderem soziale Bedürftigkeit, Betreuungspflichten für Kinder, eine Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung sowie in manchen Fällen überdurchschnittliche Studienleistungen. Die Anträge sind fristgerecht direkt bei der jeweiligen Universität oder Fachhochschule zu stellen, die genauen Fristen und Kriterien variieren zwischen den Hochschulen.

Ein Beispiel für die konkrete Ausgestaltung bietet die Universität Wien; die eigene Hochschule informiert über die für sie geltenden Details.

Erforderliche Nachweise: Was in jedem Fall vorzulegen ist

Bei allen drei Wegen prüft die zuständige Stelle die finanzielle Situation anhand von Unterlagen - ohne lückenlose Nachweise wird kein Antrag bearbeitet. Je nach Verfahren gehören dazu typischerweise:

  • Einkommensnachweise: Lohn- oder Gehaltszettel, Pensionsbescheide, Bescheide über Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Bestätigungen über Sozialleistungen.
  • Nachweise über Ausgaben und Belastungen: Mietvertrag samt Betriebskostenabrechnung, Kreditverträge, Unterhaltsverpflichtungen.
  • Vermögensangaben: Kontoauszüge, Sparbücher, Bausparverträge - bei der Verfahrenshilfe im offiziellen Vermögensbekenntnis, bei OBS und den Universitäten in den jeweils vorgesehenen Formularen.

Unvollständige oder verspätete Unterlagen sind der häufigste Grund für Verzögerungen oder Ablehnungen. Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben sind in allen drei Verfahren Voraussetzung - unrichtige Angaben können zur Ablehnung und in manchen Fällen zu weiteren Konsequenzen führen.

Was tun bei einer Ablehnung?

Eine Ablehnung ist nicht das Ende der Möglichkeiten. Bei der Verfahrenshilfe steht, wie oben beschrieben, der Rekurs innerhalb von 14 Tagen offen. Bei einer abgelehnten ORF-Beitrag-Befreiung oder einem abgelehnten Studienbeitrags-Erlass sollte zunächst die Ablehnungsbegründung genau geprüft werden - oft lässt sich mit nachgereichten Unterlagen ein neuer Antrag stellen. Rechtsberatungsstellen, die Arbeiterkammer oder die jeweilige Studierendenvertretung können bei der weiteren Vorgehensweise unterstützen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich eine Befreiung auch rückwirkend beantragen?

Bei der Verfahrenshilfe in der Regel nein: Der Antrag sollte möglichst vor oder gemeinsam mit der ersten Verfahrenshandlung gestellt werden, bereits entstandene Kosten werden meist nicht rückwirkend erlassen. Bei der ORF-Beitrag-Befreiung und beim Studienbeitrags-Erlass hängt eine rückwirkende Anwendung von den Regelungen der jeweils zuständigen Stelle ab und sollte dort direkt erfragt werden.

Beeinflusst ein Antrag auf Verfahrenshilfe meine Kreditwürdigkeit?

Nein. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist eine rein gerichtliche Angelegenheit. Diese Daten werden nicht an Kreditauskunfteien wie den KSV1870 weitergegeben und haben daher keinen Einfluss auf die Kreditwürdigkeit.

Gibt es eine Gebührenbefreiung für Reisepass oder Personalausweis bei geringem Einkommen?

Nein. Die Gebühren für Reisepass und Personalausweis sind als fixe Bundesgebühren gesetzlich festgelegt und gelten unabhängig vom Einkommen. Die einzige Ausnahme betrifft den ersten Reisepass für Kleinkinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr, der gebührenfrei ist.

Muss ich für jede der drei Befreiungen einen eigenen Antrag stellen?

Ja. Verfahrenshilfe, ORF-Beitrag-Befreiung und Studienbeitrags-Erlass sind drei unabhängige Verfahren bei drei unterschiedlichen Stellen (Gericht, OBS, Hochschule) mit jeweils eigenen Voraussetzungen und Formularen. Eine Bewilligung bei einer Stelle hat keine Auswirkung auf die anderen beiden.