Umsatzsteuer (Ust.) in Österreich

Die Umsatzsteuer (USt., umgangssprachlich Mehrwertsteuer) ist eine Verbrauchssteuer auf Waren und Dienstleistungen. Unternehmen weisen sie auf ihren Rechnungen aus, führen sie an das Finanzamt ab und können im Gegenzug die selbst bezahlte Vorsteuer aus eigenen Einkäufen gegenrechnen. Im Folgenden ein Überblick über Steuersätze, Registrierung und Erstattung.

Wie hoch sind die Steuersätze?

Der Standardsatz beträgt 20 %. Zwei ermäßigte Sätze gelten für bestimmte Waren und Dienstleistungen: 10 % etwa für Fleisch, Fisch, Milchprodukte, Obst, Gemüse, Backwaren, Bücher und - seit 1. November 2018 dauerhaft - für Beherbergung in Hotels und vergleichbaren Betrieben (zuvor 13 %). Der 13-Prozent-Satz gilt unter anderem für lebende Tiere, Pflanzen, Brennholz und Kulturveranstaltungen. Die genaue Zuordnung regelt der Katalog der WKO. Laut Statistik Austria nahm der Staat 2023 rund 37 Milliarden Euro an Umsatzsteuer ein - eine der wichtigsten Einnahmequellen des Bundes.

Registrierung für die Umsatzsteuer

Unternehmen, die in Österreich steuerpflichtige Waren oder Dienstleistungen anbieten, benötigen eine UID-Nummer und müssen sich beim zuständigen Finanzamt für die Umsatzsteuer registrieren lassen - Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz bis 55.000 Euro brutto sind davon grundsätzlich befreit, können aber freiwillig optieren. Registrierte Unternehmen weisen die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen aus und melden die eingenommenen Beträge über die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) regelmäßig - in der Regel monatlich oder vierteljährlich, je nach Vorjahresumsatz - elektronisch über FinanzOnline.

Vorsteuerabzug und Ausnahmen

Regelbesteuerte Unternehmen können die selbst bezahlte Vorsteuer aus betrieblichen Einkäufen von ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen. Echt steuerbefreit - also ohne Umsatzsteuer, aber mit vollem Vorsteuerabzug - sind unter anderem der Export in Drittländer und innergemeinschaftliche Lieferungen. Unecht steuerbefreit, also ohne Umsatzsteuerpflicht, aber auch ohne Vorsteuerabzug, sind etwa bestimmte Leistungen im Gesundheits-, Sozial- und Bildungsbereich sowie Kleinunternehmer.

Vorsteuererstattung für ausländische Unternehmen

Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat können in Österreich bezahlte Vorsteuer über das elektronische Erstattungsverfahren ihres Heimatlandes zurückfordern, Frist ist der 30. September des Folgejahres. Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU (Drittland) ist das zuständige Finanzamt Österreich für Großbetriebe zuständig; der Antrag erfolgt mit dem Formular U5 (bei Erstantrag zusätzlich Fragebogen Verf 18) elektronisch über FinanzOnline, Frist ist der 30. Juni des Folgejahres. Beide Fristen sind nicht verlängerbar.

Quelle: USP.gv.at: Vorsteuererstattungsverfahren