Der Firmenbucheintrag in Österreich: Anleitung, Kosten und notwendige Unterlagen

  • Was ist das Firmenbuch? Das Firmenbuch ist ein zentrales, öffentliches Verzeichnis in Österreich, das von den Landesgerichten geführt wird und für Rechtssicherheit und Transparenz im Geschäftsverkehr sorgt.
  • Wer muss sich eintragen? Eine Eintragungspflicht besteht für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Personengesellschaften (OG, KG) und Einzelunternehmer ab einem bestimmten Jahresumsatz. Für andere ist die Eintragung freiwillig.
  • Was sind die Vorteile? Ein Firmenbucheintrag schafft Vertrauen bei Kunden und Partnern, ermöglicht die Führung eines professionellen Firmennamens und schützt diesen Namen im gewissen Rahmen.
  • Wie läuft die Eintragung ab? Der Prozess umfasst in der Regel die Erstellung notwendiger Urkunden (z.B. Gesellschaftsvertrag), die notarielle Beglaubigung und die elektronische Einreichung des Antrags beim zuständigen Gericht.
  • Was kostet der Eintrag? Die Kosten sind variabel und setzen sich aus Gerichtsgebühren, Notar- oder Anwaltskosten und eventuellen Beratungskosten zusammen. Förderungen für Neugründer können die Kosten erheblich senken.

Was ist das Firmenbuch und warum ist es so wichtig?

Das österreichische Firmenbuch ist das Herzstück der heimischen Wirtschaft. Es ist ein zentrales, von den Gerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in dem alle wichtigen rechtlichen und wirtschaftlichen Informationen über Unternehmen gespeichert sind. Man kann es sich wie den „Personalausweis“ eines Unternehmens vorstellen. Jeder, der möchte, kann Einsicht nehmen und sich über einen potenziellen Geschäftspartner informieren. Diese Transparenz ist kein Selbstzweck, sondern die Basis für Vertrauen und Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr.

Die grundlegende Funktion des Firmenbuchs ist das sogenannte Publizitätsprinzip. Das bedeutet: Alles, was im Firmenbuch eingetragen ist, gilt als öffentlich bekannt. Man kann sich auf die Richtigkeit der eingetragenen Daten verlassen. Wenn beispielsweise ein Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen ist, darf jeder darauf vertrauen, dass diese Person berechtigt ist, das Unternehmen zu vertreten. Umgekehrt kann sich niemand darauf berufen, eine eingetragene Tatsache nicht gekannt zu haben. Diese Regelung schützt Gläubiger, Kunden und das Unternehmen selbst.

Die Struktur des Firmenbuchs

Das Firmenbuch besteht aus zwei wesentlichen Teilen. Das Hauptbuch enthält die Kerndaten zu jedem Unternehmen, wie den Firmennamen (die „Firma“), die Rechtsform, den Sitz, die Geschäftsanschrift, das Stammkapital bei einer GmbH und die vertretungsbefugten Personen (Geschäftsführer, Prokuristen). Jedem Unternehmen wird eine einzigartige Firmenbuchnummer (FN) zugewiesen. Der zweite Teil ist die Urkundensammlung. Hier werden alle wichtigen Dokumente hinterlegt, die den Eintragungen zugrunde liegen, zum Beispiel der Gesellschaftsvertrag einer GmbH, Musterzeichnungen der Geschäftsführer oder Bilanzen.

Ein Eintrag im Firmenbuch ist somit weit mehr als eine bürokratische Formalität. Er ist ein klares Signal für Professionalität und Seriosität. Er erleichtert den Zugang zu Krediten, da Banken die wirtschaftliche Lage und die Vertretungsbefugnisse klar nachvollziehen können, und stärkt die Verhandlungsposition gegenüber Lieferanten und Geschäftspartnern.

Wer muss sich ins Firmenbuch eintragen lassen?

Die Frage, ob eine Eintragung ins Firmenbuch notwendig ist, hängt primär von der gewählten Rechtsform und dem erzielten Umsatz ab. Das österreichische Unternehmensgesetzbuch (UGB) unterscheidet klar zwischen einer verpflichtenden und einer freiwilligen Eintragung. Diese Unterscheidung ist für jeden Gründer und Unternehmer von entscheidender Bedeutung.

Verpflichtende Eintragungspflicht

Eine zwingende Pflicht zur Eintragung besteht für bestimmte Rechtsformen, unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Umsatz. Dazu gehören:

  • Kapitalgesellschaften: Jede Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und jede Aktiengesellschaft (AG) muss sich ins Firmenbuch eintragen lassen. Die GmbH „entsteht“ rechtlich sogar erst mit ihrer Eintragung.
  • Eingetragene Personengesellschaften: Die Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sind ebenfalls ausnahmslos zur Eintragung verpflichtet.
  • Bestimmte Einzelunternehmer: Ein Einzelunternehmer, der eigentlich nicht eintragungspflichtig wäre, wird es, sobald er die Schwellenwerte für die sogenannte Rechnungslegungspflicht überschreitet. Das ist der Fall, wenn der Jahresumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als 700.000 Euro beträgt oder in einem Jahr 1.000.000 Euro übersteigt. Ab diesem Zeitpunkt muss sich der Einzelunternehmer als „eingetragener Unternehmer“ (e.U.) registrieren lassen.

Freiwillige Eintragungsmöglichkeit

Für viele Unternehmer ist der Weg ins Firmenbuch eine Option, keine Pflicht. Diese Möglichkeit steht vor allem folgenden Gruppen offen:

  • Einzelunternehmer unterhalb der Umsatzgrenzen: Wer als Einzelunternehmer die oben genannten Umsatzschwellen nicht erreicht, kann sich freiwillig als „eingetragener Unternehmer“ (e.U.) registrieren lassen.
  • Freie Berufe: Ärzte, Anwälte, Architekten oder Künstler können sich ebenfalls freiwillig eintragen lassen, wenn sie ihre Tätigkeit in der Form einer Gesellschaft (z.B. OG oder GmbH) ausüben möchten.

Der Vorteil einer freiwilligen Eintragung liegt auf der Hand: Sie dürfen einen Fantasienamen als offiziellen Firmennamen führen und müssen nicht mit ihrem bürgerlichen Namen auftreten. Das wirkt professioneller und schützt die Privatsphäre. Der Zusatz „e.U.“ signalisiert zudem Geschäftspartnern, dass es sich um ein ordnungsgemäß registriertes Unternehmen handelt, was das Vertrauen stärkt.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Firmenbucheintragung

Der Weg zur Firmenbucheintragung mag auf den ersten Blick komplex erscheinen, lässt sich aber in klare, nachvollziehbare Schritte unterteilen. Eine sorgfältige Vorbereitung ist der Schlüssel zu einem reibungslosen und schnellen Verfahren. Während einfache Eintragungen wie die eines Einzelunternehmers relativ unkompliziert sind, erfordert die Gründung einer GmbH die Einhaltung strenger Formvorschriften.

Die Vorbereitung: Gesellschaftsvertrag und weitere Unterlagen

Der erste Schritt ist die Zusammenstellung aller notwendigen Dokumente. Der Umfang hängt stark von der Rechtsform ab. Für die Gründung einer GmbH sind die Hürden am höchsten. Sie benötigen einen Gesellschaftsvertrag, der die grundlegenden Regeln des Unternehmens festlegt. Dieser Vertrag muss zwingend in Form eines Notariatsaktes errichtet werden. Darin werden unter anderem der Firmenname, der Sitz, der Unternehmensgegenstand und die Höhe des Stammkapitals (mindestens 10.000 Euro bei der gründungsprivilegierten GmbH) definiert. Zusätzlich müssen die bestellten Geschäftsführer eine beglaubigte Musterzeichnung abgeben. Damit wird ihre Unterschrift offiziell hinterlegt. Schließlich ist ein Nachweis der Bank über die Einzahlung der Stammeinlage erforderlich.

Der Antrag beim zuständigen Gericht

Sobald alle Unterlagen vorliegen, wird der eigentliche Antrag auf Eintragung, das sogenannte Firmenbuchgesuch, formuliert. Dieser Antrag muss alle relevanten Daten enthalten, die später im Firmenbuch aufscheinen sollen. Die Einreichung beim zuständigen Landesgericht als Firmenbuchgericht erfolgt heutzutage ausschließlich auf elektronischem Weg. In der Praxis übernimmt diese Aufgabe bei einer GmbH-Gründung der Notar oder ein beauftragter Rechtsanwalt. Sie stellen sicher, dass der Antrag formell korrekt ist und alle erforderlichen Beilagen enthält. Dies minimiert das Risiko von Rückfragen durch das Gericht und beschleunigt den Prozess erheblich.

Die Prüfung und Veröffentlichung

Nach dem Einlangen des Antrags prüft ein Rechtspfleger am Firmenbuchgericht die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und rechtliche Korrektheit. Er kontrolliert, ob der gewählte Firmenname zulässig ist, ob der Gesellschaftsvertrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob alle Unterschriften korrekt beglaubigt sind. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, trägt das Gericht das Unternehmen im Hauptbuch ein und weist die einzigartige Firmenbuchnummer (FN) zu. Die Eintragung wird anschließend in der „Ediktsdatei“, dem offiziellen Verlautbarungsmedium der Justiz, veröffentlicht. Ab diesem Moment ist das Unternehmen offiziell registriert und handlungsfähig.

Die Wahl des richtigen Firmennamens (Firma)

Die Wahl des Firmennamens, im juristischen Sprachgebrauch als „Firma“ bezeichnet, ist eine der ersten und wichtigsten Entscheidungen bei der Gründung. Der Name ist das Aushängeschild des Unternehmens und ein zentrales Marketinginstrument. Gleichzeitig unterliegt die Namensgebung klaren gesetzlichen Regeln, die im Unternehmensgesetzbuch (UGB) verankert sind. Die Missachtung dieser Regeln kann dazu führen, dass das Firmenbuchgericht die Eintragung verweigert.

Grundsätze der Firmenbildung

Das österreichische Recht kennt mehrere Grundprinzipien für die Gestaltung des Firmennamens, die unbedingt beachtet werden müssen:

  • Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft: Der Name muss das Unternehmen identifizieren und sich von anderen Namen klar abheben. Allgemeine Begriffe wie „Handel GmbH“ sind nicht ausreichend.
  • Firmenwahrheit: Der Name darf nicht irreführend sein. Er darf keine falschen Vorstellungen über die Art, den Umfang oder die geografische Reichweite des Unternehmens wecken. Ein Ein-Personen-Betrieb darf sich nicht „Internationaler Konzern“ nennen.
  • Firmenausschließlichkeit: Am selben Ort darf es keine zwei Unternehmen mit einem identischen oder leicht verwechselbaren Firmennamen geben. Dies soll Verwechslungen im Geschäftsverkehr vermeiden.
  • Rechtsformzusatz: Der Firmenname muss immer einen Hinweis auf die Rechtsform enthalten, zum Beispiel „GmbH“, „KG“ oder „e.U.“ (eingetragener Unternehmer).

Grundsätzlich kann der Name eine Personenfirma (Name des Inhabers), eine Sachfirma (Bezug zum Unternehmensgegenstand) oder eine reine Fantasiefirma sein. Eine Kombination ist ebenfalls möglich, etwa „Müller Bau GmbH“.

Überprüfung der Verfügbarkeit

Bevor Sie sich final für einen Namen entscheiden und Urkunden erstellen lassen, ist eine gründliche Recherche unerlässlich. Nichts ist ärgerlicher und kostspieliger, als wenn der gewünschte Name bereits vergeben ist oder die Rechte Dritter verletzt. Der erste Schritt ist eine Abfrage im offiziellen Firmenbuch der Republik Österreich. Diese ist online für jedermann zugänglich. Zusätzlich bietet die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) mit ihrem „Firmen-A-Z“ eine weitere Suchmöglichkeit. Es ist ratsam, nicht nur nach dem exakten Wortlaut, sondern auch nach ähnlichen und phonetisch gleich klingenden Namen zu suchen. Bei Unsicherheiten kann eine unverbindliche Anfrage bei der zuständigen Wirtschaftskammer helfen, die eine erste Einschätzung zur Zulässigkeit des Namens gibt.

Kosten des Firmenbucheintrags: Ein detaillierter Überblick

Die Kosten für einen Firmenbucheintrag sind ein wichtiger Faktor in der Budgetplanung jedes Gründers. Sie sind nicht pauschal, sondern setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen, deren Höhe von der gewählten Rechtsform und dem Umfang der benötigten Dienstleistungen abhängt. Eine gute Nachricht vorweg: Für Neugründer gibt es mit dem Neugründer-Förderungsgesetz (NeuFöG) erhebliche Erleichterungen.

Gerichtsgebühren (Eingabegebühr und Eintragungsgebühr)

Das Gericht hebt für die Bearbeitung des Antrags und die Eintragung selbst Gebühren ein. Diese sind im Gerichtsgebührengesetz (GGG) festgelegt. Man unterscheidet zwischen der Eingabegebühr für die Einreichung des Antrags und der Eintragungsgebühr für die Vornahme der Eintragung. Die Höhe variiert je nach Rechtsform. Beispielsweise ist die Gebühr für die Eintragung einer GmbH pauschaliert, während sie bei Personengesellschaften von der Anzahl der Gesellschafter abhängen kann. Diese Gebühren werden in der Regel vom beauftragten Notar oder Anwalt treuhänderisch eingehoben und an das Gericht weitergeleitet.

Notar- oder Anwaltskosten

Der größte Kostenblock entsteht oft durch die Inanspruchnahme eines Notars oder Rechtsanwalts. Bei der Gründung einer GmbH ist der Gang zum Notar gesetzlich vorgeschrieben (Notariatsakt für den Gesellschaftsvertrag). Die Kosten für den Notar richten sich nach dem Notariatstarifgesetz und hängen von der Komplexität des Falles und der Höhe des Stammkapitals ab. Zu den Leistungen gehören die Errichtung des Gesellschaftsvertrags, die Beglaubigung der Unterschriften und die elektronische Einreichung des Firmenbuchgesuchs. Eine gute anwaltliche oder notarielle Beratung ist hier Gold wert, da sie teure Fehler von vornherein vermeidet.

Kostenbeispiel und die NeuFöG-Förderung

Unter die NeuFöG-Förderung fallen Betriebsgründungen und -übernahmen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, entfallen bestimmte Gebühren vollständig, darunter die Gerichtsgebühren für die Firmenbucheintragung. Um die Förderung in Anspruch zu nehmen, benötigen Sie eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer. Dies kann die Gründungskosten erheblich reduzieren.
Hier eine beispielhafte Kostenaufstellung für eine Standard-GmbH-Gründung ohne NeuFöG-Förderung:

Posten Geschätzte Kosten (in EUR) Anmerkung
Notariatsakt (Gesellschaftsvertrag) 800 – 1.500 Abhängig vom Stammkapital und der Komplexität.
Firmenbuch-Eingabegebühr ca. 34 Pauschale Gebühr für den Antrag.
Firmenbuch-Eintragungsgebühr ca. 273 Pauschale Gebühr für die Eintragung der GmbH.
Veröffentlichung in der Ediktsdatei ca. 10 Für die öffentliche Bekanntmachung.
Beratung und Abwicklung durch Notar/Anwalt Individuell Teil des Gesamthonorars.
Gesamt (Schätzung) 1.100 – 1.800+ Mit NeuFöG können Gerichtsgebühren entfallen.

Notwendige Unterlagen: Ihre Checkliste für einen reibungslosen Ablauf

Eine lückenlose und korrekt vorbereitete Dokumentation ist die wichtigste Voraussetzung für eine zügige Firmenbucheintragung. Fehlende oder fehlerhafte Unterlagen führen unweigerlich zu Verzögerungen, da das Gericht den Antrag zur Verbesserung zurückweisen wird. Die spezifischen Anforderungen variieren je nach gewählter Rechtsform. Die folgende Checkliste gibt Ihnen einen klaren Überblick über die wesentlichen Dokumente.

Unterlagen für Einzelunternehmer (e.U.)

Die Eintragung eines Einzelunternehmers ist die einfachste Variante. Hier sind die Anforderungen überschaubar:

  • Antragsformular (Firmenbuchgesuch): Ein formeller Antrag auf Eintragung, der alle notwendigen Daten enthält (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Firmenwortlaut, Sitz, Geschäftszweig).
  • Beglaubigte Musterzeichnung: Sie müssen Ihre Unterschrift bei einem Notar oder Gericht beglaubigen lassen. Diese Unterschrift wird in der Urkundensammlung hinterlegt, damit Geschäftspartner die Echtheit Ihrer Signatur überprüfen können.
  • Gewerbeberechtigung (falls erforderlich): Falls für Ihre Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung notwendig ist, sollte eine Kopie beigelegt werden.

Obwohl der Prozess einfach ist, kann die Unterstützung durch einen Profi (z.B. Gründerberater der WKÖ) hilfreich sein, um sicherzustellen, dass der Firmenname zulässig ist.

Unterlagen für eine GmbH

Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist deutlich formstrenger und erfordert eine ganze Reihe von notariell beurkundeten Dokumenten:

  • Gesellschaftsvertrag in Notariatsaktform: Das zentrale Gründungsdokument, das von allen Gesellschaftern vor einem Notar unterzeichnet wird.
  • Gesellschafterbeschluss zur Bestellung der Geschäftsführer: In diesem Beschluss, der oft Teil des Gesellschaftsvertrags ist, werden die ersten Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.
  • Beglaubigte Musterzeichnungen der Geschäftsführer: Jeder Geschäftsführer muss seine Unterschrift notariell beglaubigen lassen.
  • Bankbestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals: Eine schriftliche Bestätigung der Bank, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mindesteinlage (z.B. 5.000 Euro bei einer gründungsprivilegierten GmbH) auf ein neu eröffnetes Geschäftskonto eingezahlt wurde.
  • Antrag auf Eintragung (Firmenbuchgesuch): Der formelle, elektronische Antrag an das Firmenbuchgericht, der üblicherweise vom Notar erstellt und eingereicht wird.
  • Eventuell Firmenwortlautbestätigung der WKÖ: Eine Bestätigung der Wirtschaftskammer, dass gegen den gewählten Firmennamen keine Bedenken bestehen. Dies ist zwar nicht zwingend, kann die Prüfung durch das Gericht aber beschleunigen.

Die Bedeutung der Firmenbuchnummer und des Firmenbuchauszugs

Mit der erfolgreichen Eintragung in das Firmenbuch erhält jedes Unternehmen zwei entscheidende Elemente, die es im täglichen Geschäftsleben ständig begleiten: die Firmenbuchnummer und die Möglichkeit, einen Firmenbuchauszug zu erstellen. Diese Instrumente sind fundamental für die rechtliche Identität und die Transparenz eines Unternehmens.

Die Firmenbuchnummer (FN) ist eine einzigartige, fortlaufende Nummer, die vom Firmenbuchgericht vergeben wird. Sie dient der eindeutigen Identifizierung jedes registrierten Unternehmens in Österreich. Man kann sie mit der Sozialversicherungsnummer einer natürlichen Person vergleichen. Die Firmenbuchnummer muss auf allen offiziellen Geschäftsdokumenten angegeben werden. Dazu gehören insbesondere Geschäftsbriefe, Bestellscheine, Rechnungen und E-Mail-Signaturen. Auch im Impressum der Unternehmenswebsite ist die Angabe der FN gesetzlich vorgeschrieben. Diese Pflicht dient der Klarheit und ermöglicht es jedem Geschäftspartner, das Unternehmen schnell und zweifelsfrei im Firmenbuch zu finden.

Der Firmenbuchauszug: Was er enthält und wie man ihn erhält

Ein Firmenbuchauszug ist ein offizielles Dokument, das die im Firmenbuch gespeicherten Daten zu einem bestimmten Stichtag wiedergibt. Er ist der „offizielle Lebenslauf“ des Unternehmens und der wichtigste Nachweis über dessen Existenz und rechtliche Verhältnisse. Ein aktueller Firmenbuchauszug enthält unter anderem:

  • Den genauen Firmennamen und die Firmenbuchnummer (FN)
  • Die Rechtsform (z.B. GmbH, KG)
  • Den Sitz und die Geschäftsanschrift
  • Den Unternehmensgegenstand
  • Das Stamm- oder Grundkapital
  • Die Namen und Geburtsdaten der Geschäftsführer und Prokuristen sowie die Art ihrer Vertretungsbefugnis (z.B. allein oder gemeinsam)
  • Die Namen und Daten der Gesellschafter (bei einer GmbH)

Man kann einen Firmenbuchauszug gegen eine geringe Gebühr bei jedem Bezirks- oder Landesgericht oder online über offizielle Verrechnungsstellen der Republik Österreich anfordern. Er wird häufig von Banken bei Kontoeröffnungen oder Kreditvergaben, von potenziellen Geschäftspartnern zur Bonitätsprüfung oder im Rahmen von Vertragsverhandlungen verlangt. Er bietet eine verlässliche und rechtlich bindende Informationsquelle.

Änderungen im Firmenbuch: Wann und wie Sie Daten aktualisieren müssen

Ein Firmenbucheintrag ist keine einmalige Angelegenheit. Das Firmenbuch ist ein dynamisches Register, das stets den aktuellen Stand der rechtlichen Verhältnisse eines Unternehmens widerspiegeln muss. Daher besteht eine gesetzliche Verpflichtung, alle relevanten Änderungen dem Firmenbuchgericht unverzüglich zu melden. Die Vernachlässigung dieser Änderungspflicht kann nicht nur zu rechtlichen Nachteilen, sondern auch zu empfindlichen Zwangsstrafen durch das Gericht führen.

Die Aktualität der Daten ist entscheidend für die Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit. Geschäftspartner müssen sich darauf verlassen können, dass die im Firmenbuch eingetragenen Personen tatsächlich vertretungsbefugt sind oder dass die angegebene Adresse korrekt ist. Falsche oder veraltete Informationen können zu Haftungsfragen und dem Verlust von Vertrauen führen.

Typische meldepflichtige Änderungen

Es gibt eine Vielzahl von Ereignissen in einem Unternehmen, die eine Änderungsmeldung an das Firmenbuch erforderlich machen. Zu den häufigsten gehören:

  • Änderung des Firmennamens: Wenn sich das Unternehmen umbenennt, muss dies umgehend eingetragen werden.
  • Sitzverlegung: Jeder Umzug des offiziellen Firmensitzes an eine neue politische Gemeinde ist meldepflichtig. Eine reine Adressänderung innerhalb derselben Gemeinde muss ebenfalls gemeldet werden.
  • Personelle Veränderungen: Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers, die Abberufung eines alten, die Erteilung oder der Widerruf einer Prokura – all das muss ins Firmenbuch.
  • Änderungen bei den Gesellschaftern (GmbH): Der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters oder die Übertragung von Geschäftsanteilen muss dem Gericht gemeldet werden.
  • Änderung des Gesellschaftsvertrags: Jede Änderung der Satzung einer GmbH, beispielsweise eine Kapitalerhöhung, erfordert einen Notariatsakt und eine entsprechende Eintragung.

Der Prozess der Änderungsanmeldung

Die Anmeldung einer Änderung erfolgt auf ähnliche Weise wie die Erstanmeldung. Es muss ein formeller Änderungsantrag elektronisch beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Für die meisten Änderungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften, ist die Mitwirkung eines Notars oder Rechtsanwalts erforderlich. Beispielsweise muss der Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags notariell beurkundet werden. Der Notar oder Anwalt sorgt dann für die korrekte Formulierung des Antrags und die Einreichung beim Gericht. Auch für Änderungen fallen wiederum Gerichts- und Notargebühren an, deren Höhe vom Umfang der Änderung abhängt.

Wichtige Fragen und Antworten

Wie lange dauert eine Firmenbucheintragung in Österreich?

Die Dauer des Verfahrens hängt von der Auslastung des zuständigen Gerichts und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab. Bei einer einfachen Eintragung eines Einzelunternehmers kann es oft nur wenige Tage dauern. Bei einer komplexeren GmbH-Gründung sollten Sie nach Einreichung aller Dokumente durch den Notar mit einer Bearbeitungszeit von etwa ein bis drei Wochen rechnen. Eine sorgfältige Vorbereitung beschleunigt den Prozess erheblich.

Kann ich den Firmenbucheintrag selbst vornehmen?

Theoretisch ja, aber nur in den einfachsten Fällen. Die Eintragung eines Einzelunternehmers (e.U.) kann man prinzipiell selbst beim Gericht beantragen, wobei eine notariell beglaubigte Musterzeichnung nötig ist. Für die Gründung einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH ist die Mitwirkung eines Notars jedoch gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Angesichts der formellen Anforderungen und potenziellen Fehlerquellen wird generell empfohlen, professionelle Hilfe (Notar, Anwalt, Unternehmensberater) in Anspruch zu nehmen.

Was ist der Unterschied zwischen Firma und Geschäftsbezeichnung?

Die „Firma“ ist der offiziell im Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmens. Nur im Firmenbuch registrierte Unternehmen dürfen eine Firma führen (z.B. „Musterhandel GmbH“ oder „Max Mustermann e.U.“). Eine „Geschäftsbezeichnung“ hingegen ist ein Name, den ein nicht im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen (z.B. ein Kleinunternehmer) zusätzlich zu seinem bürgerlichen Namen im Geschäftsverkehr verwendet. Die Firma genießt einen stärkeren rechtlichen Schutz als eine bloße Geschäftsbezeichnung.

Was passiert, wenn ich meiner Eintragungspflicht nicht nachkomme?

Wenn ein Unternehmen, das zur Eintragung verpflichtet ist (z.B. eine OG oder ein Einzelunternehmer über der Umsatzgrenze), dieser Pflicht nicht nachkommt, kann das Firmenbuchgericht ein Verfahren einleiten. In der Regel wird das Unternehmen zunächst zur Anmeldung aufgefordert. Wird diese Aufforderung ignoriert, kann das Gericht Zwangsstrafen verhängen, die mehrfach wiederholt werden können, bis die Eintragung erfolgt. Die Strafen können mehrere tausend Euro betragen.

Bin ich durch den Firmenbucheintrag markenrechtlich geschützt?

Nein, das ist ein häufiges Missverständnis. Der Firmenbucheintrag schützt den Namen des Unternehmens nur vor der Eintragung eines identischen oder sehr ähnlichen Namens am selben Ort (Grundsatz der Firmenausschließlichkeit). Dieser Schutz ist geografisch begrenzt. Ein umfassender Markenschutz, der für ganz Österreich oder sogar die EU gilt und auch für ähnliche Waren oder Dienstleistungen greift, erfordert eine separate Registrierung als Marke beim Österreichischen Patentamt.

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