Stand 2026:
- Altersteilzeit: Das Zugangsalter liegt fünf Jahre vor dem individuellen Regelpensionsalter und hängt vom Geburtsjahrgang ab, da dieses bis 2033 schrittweise angehoben wird. Seit 2026 ist die maximale Dauer zudem auf 4,5 Jahre begrenzt (2027: 4 Jahre, 2028: 3,5 Jahre, ab 2029: 3 Jahre), der Aufwandersatz wird für die Jahre 2026 bis 2028 vorübergehend von 90 auf 80 Prozent gekürzt (ab 2029 wieder 90 Prozent), und unselbstständige Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern sind während der Altersteilzeit nicht mehr erlaubt - für bestehende Vereinbarungen gilt eine Übergangsfrist bis 30.6.2026. Das genaue Zugangsalter für den eigenen Jahrgang lässt sich bei der Arbeiterkammer erfragen.
- Nachtschwerarbeitsbeitrag: Der Beitrag liegt weiterhin bei 3,8 Prozent der allgemeinen ASVG-Beitragsgrundlage.
- Fachkräfteverordnung: Die seit 1.1.2026 geltende Fachkräfteverordnung 2026 listet bundesweit 64 Mangelberufe (zuvor 81), dazu kommen 66 bundeslandspezifische Mangelberufe. Für qualifizierte Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten in diesen Berufen wird der Zugang zur Rot-Weiß-Rot-Karte erleichtert.
- Bildungskarenz abgeschafft, durch Weiterbildungszeit ersetzt: Die klassische Bildungskarenz mit Rechtsanspruch gibt es nicht mehr. An ihre Stelle tritt die Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit - eine Förderung durch das AMS, aber ohne Rechtsanspruch. Voraussetzungen sind unter anderem ein mindestens zwölfmonatiges, durchgehendes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beim karenzierenden Arbeitgeber, ein Ausbildungsumfang von mindestens 20 Wochenstunden (16 bei Kinderbetreuungspflichten) sowie eine 15-prozentige Eigenbeteiligung des Arbeitgebers ab der halben Höchstbeitragsgrundlage. Das jährliche Fördervolumen ist mit 150 Millionen Euro gedeckelt.
- Kündigungsfristen in Kollektivverträgen: Seit 1.7.2025 darf die kollektivvertragliche Kündigungsfrist eine Woche nicht mehr unterschreiten - relevant vor allem für Branchen mit saisonalen Betrieben, in denen bislang teils kürzere Fristen üblich waren.
- Frauenquote in Aufsichtsräten: Ab 30.6.2026 gilt für börsennotierte Gesellschaften eine Frauenquote von 40 Prozent im Aufsichtsrat.
- Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Seit 1.1.2026 gilt eine neue Verordnung mit konkreten Schutzmaßnahmen bei Hitze; bei der Kontrolle setzen die Arbeitsinspektorate zunächst auf das Prinzip „Beraten statt Strafen“.
Das österreichische Arbeitsrecht ist ständigen Veränderungen unterworfen, und es ist unerlässlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, stets auf dem neuesten Stand zu sein.
Kündigungsschutz bei Elternkarenz und Elternteilzeit
Während der Elternkarenz sowie bis vier Wochen nach deren Ende besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz: Eine Kündigung oder Entlassung ist in dieser Zeit nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts möglich. Bei der Elternteilzeit mit Rechtsanspruch beginnt der Kündigungsschutz bereits mit der Bekanntgabe der Teilzeitabsicht - frühestens vier Monate vor dem geplanten Beginn - und endet ebenfalls vier Wochen nach dem Ende der Teilzeit.
Geringfügigkeit und Sozialversicherung
Geringfügige Beschäftigung parallel zum Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist nur mehr in eng definierten Ausnahmefällen zulässig - die Regeln wurden hier deutlich verschärft. Bei der Anmeldung zur Sozialversicherung ist zudem das Arbeitszeitausmaß anzugeben, und für Trinkgeld gilt bundesweit eine einheitliche Pauschalregelung. Beim Pensionsantritt steigt das Antrittsalter für die Korridorpension von 62 auf 63 Jahre, die dafür nötige Versicherungszeit von 40 auf 42 Jahre; auch das Frauenpensionsalter steigt planmäßig weiter an.
Was für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig ist
Arbeitgeber sollten Arbeitsverträge, interne Richtlinien und insbesondere bestehende Bildungskarenz-Vereinbarungen an die neue Rechtslage anpassen, da die Weiterbildungszeit anders als die frühere Bildungskarenz keinen automatischen Anspruch mehr begründet. Bei Kündigungen in Branchen mit saisonalen Kollektivverträgen ist die neue Mindestfrist von einer Woche zu beachten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternkarenz oder Elternteilzeit sollten den Beginn und das Ende ihres Kündigungsschutzes kennen, um im Zweifel rechtzeitig reagieren zu können.
Fragen und Antworten
F: Gibt es die Bildungskarenz noch?
A: Nein. Sie wurde durch die Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit ersetzt, die ohne Rechtsanspruch vom AMS gefördert wird und an striktere Voraussetzungen geknüpft ist, etwa ein zwölfmonatiges Vordienstverhältnis und mindestens 20 Wochenstunden Ausbildungsumfang.
F: Wie lange gilt der Kündigungsschutz nach einer Elternkarenz?
A: Bis vier Wochen nach dem Ende der Karenz beziehungsweise der Elternteilzeit. In dieser Zeit ist eine Kündigung nur mit gerichtlicher Zustimmung möglich.
F: Was hat sich bei den Kündigungsfristen geändert?
A: Seit 1.7.2025 darf die in Kollektivverträgen festgelegte Kündigungsfrist eine Woche nicht mehr unterschreiten - vor allem relevant für Branchen mit saisonalen Betrieben.
Quellen
Für laufend aktualisierte Informationen zum österreichischen Arbeitsrecht: