Ausländische Arbeitnehmer in Österreich - Grenzgänger

Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in Österreich arbeiten, aber im grenznahen Ausland wohnen (oder umgekehrt). Grundlage für die Besteuerung sind die Doppelbesteuerungsabkommen, die Österreich mit den Nachbarländern abgeschlossen hat. Für Sozialversicherung, Steuern und Arbeitsrecht gelten dabei jeweils eigene Regeln, die häufig verwechselt werden.

Sozialversicherung: Es zählt das Beschäftigungsland

Bei der Sozialversicherung gilt EU-weit das Beschäftigungslandprinzip: Wer in Österreich arbeitet, ist grundsätzlich in Österreich sozialversichert - unabhängig davon, in welchem Land der Wohnsitz liegt. Das gilt auch für Grenzgänger aus Deutschland, Italien, der Slowakei, Ungarn oder Tschechien. Nur bei einer Beschäftigung in mehreren Staaten gleichzeitig (etwa bei regelmäßiger Tätigkeit sowohl in Österreich als auch im Wohnsitzstaat) kann die Zuständigkeit abweichend geregelt sein.

Steuern: Grundregel Tätigkeitsstaat, Ausnahme echte Grenzgängerregelung

Nach der steuerlichen Grundregel wird Arbeitslohn dort besteuert, wo die Tätigkeit ausgeübt wird - also in Österreich, auch wenn der Arbeitnehmer im Ausland wohnt. Eine Ausnahme gilt nur für echte Grenzgänger im Sinne bestimmter Doppelbesteuerungsabkommen, etwa mit Deutschland, Italien oder Liechtenstein: Hier verschiebt sich die Besteuerung in den Wohnsitzstaat. Beim DBA mit Deutschland gilt dafür eine feste Zone von 30 Kilometern Luftlinie beidseits der Grenze, innerhalb derer nicht mehr als 45 Arbeitstage im Jahr außerhalb dieser Zone verbracht werden dürfen - ein tägliches Pendeln über die Grenze ist dafür nicht zwingend erforderlich. Bei den DBA mit Italien und Liechtenstein gibt es dagegen keine fixe Kilometergrenze; maßgeblich ist dort, ob eine tägliche Rückkehr an den Wohnsitz nach den Verkehrsverhältnissen zumutbar ist. Für Grenzgänger aus Ländern ohne eigene DBA-Grenzgängerregelung - etwa der Slowakei, Ungarn oder Tschechien - bleibt es bei der Besteuerung in Österreich als Tätigkeitsstaat.

Arbeitsrecht: gleiche Regeln wie für inländische Arbeitnehmer

Im Arbeitsrecht gelten für Grenzgänger dieselben Regelungen wie für österreichische Arbeitnehmer: gleicher Kollektivvertrag, gleicher Kündigungsschutz und gleiche Ansprüche auf Urlaub und Entgelt bei vergleichbarer Tätigkeit.