Freies oder reglementiertes Gewerbe? Die richtige Gewerbeart für Ihre Tätigkeit in Österreich

  • Freies Gewerbe: Für die Anmeldung sind keine speziellen Qualifikationen (Befähigungsnachweise) erforderlich. Allgemeine Voraussetzungen wie Volljährigkeit genügen.
  • Reglementiertes Gewerbe: Die Ausübung erfordert einen gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (z. B. Meisterprüfung, Studienabschluss).
  • Befähigungsnachweis: Dient dem Schutz der Kunden und sichert die Qualität. Fehlt dieser, kann ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden.
  • Einordnung ist entscheidend: Eine falsche Zuordnung Ihrer Tätigkeit kann zu hohen Verwaltungsstrafen und zur Betriebsschließung führen.
  • Wichtigstes Hilfsmittel: Die bundeseinheitliche Liste der reglementierten Gewerbe gibt Aufschluss darüber, in welche Kategorie Ihre Tätigkeit fällt. Im Zweifel ist eine Beratung bei der Wirtschaftskammer (WKO) unerlässlich.

Die Grundlage: Was ist ein Gewerbe in Österreich?

Bevor wir in die Unterscheidung zwischen freien und reglementierten Gewerben eintauchen, müssen wir klären, was der österreichische Gesetzgeber überhaupt unter einem „Gewerbe“ versteht. Die Gewerbeordnung 1994 (GewO) bildet hierfür das rechtliche Fundament. Laut diesem Gesetz ist eine Tätigkeit dann ein Gewerbe, wenn sie drei wesentliche Merkmale erfüllt: Sie muss selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt werden. Diese Definition ist bewusst breit gefasst und deckt einen Großteil aller unternehmerischen Aktivitäten in Österreich ab.

Selbstständigkeit bedeutet, dass Sie auf eigene Rechnung und Gefahr handeln und nicht in einem Angestelltenverhältnis weisungsgebunden sind. Das Merkmal der Regelmäßigkeit ist bereits erfüllt, wenn Sie die Absicht haben, die Tätigkeit wiederholt auszuüben – auch wenn es nur saisonal ist. Eine einmalige, zufällige Tätigkeit fällt somit nicht darunter. Die Ertragsabsicht ist ebenfalls zentral. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie tatsächlich sofort einen Gewinn erzielen. Allein die Absicht, Einnahmen zu generieren, genügt. Wenn Ihre geplante Tätigkeit diese drei Kriterien erfüllt, unterliegt sie mit hoher Wahrscheinlichkeit der Gewerbeordnung und Sie müssen ein Gewerbe anmelden. Es gibt jedoch Ausnahmen wie die „Freien Berufe“ (Ärzte, Notare, Künstler) oder die Land- und Forstwirtschaft, die eigenen gesetzlichen Regelungen unterliegen.

Freies Gewerbe: Der unkomplizierte Start in die Selbstständigkeit

Ein freies Gewerbe stellt für viele Gründerinnen und Gründer in Österreich den einfachsten und schnellsten Weg in die Selbstständigkeit dar. Der entscheidende Vorteil liegt darin, dass für die Anmeldung und Ausübung kein formeller Befähigungsnachweis erforderlich ist. Sie müssen also keine spezifische Ausbildung, Prüfung oder langjährige Berufserfahrung vorweisen, um loslegen zu dürfen. Stattdessen gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung. Dazu gehören die Volljährigkeit (mindestens 18 Jahre), die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Staates oder ein gültiger Aufenthaltstitel, der zur selbstständigen Arbeit berechtigt. Außerdem dürfen keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen, wie beispielsweise bestimmte Finanzdelikte oder gerichtliche Verurteilungen.

Die Liste der freien Gewerbe ist lang und vielfältig. Typische Beispiele sind:

  • Werbeagentur
  • IT-Dienstleistungen (z. B. Entwicklung von Webseiten, Softwareentwicklung)
  • Unternehmensberatung (Achtung: ausgenommen die reglementierte Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation)
  • Handel mit Waren aller Art (oft als „Allgemeines Handelsgewerbe“ bezeichnet)
  • Berufsfotograf
  • Eventmanagement

Die Anmeldung eines freien Gewerbes erfolgt bei der zuständigen Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) und ist meist ein unbürokratischer Prozess. Sobald die Anmeldung erfolgt ist, dürfen Sie Ihre Tätigkeit sofort aufnehmen. Diese Niederschwelligkeit macht freie Gewerbe besonders attraktiv für innovative Geschäftsmodelle und Quereinsteiger.

Reglementiertes Gewerbe: Wenn Fachwissen zur Voraussetzung wird

Im Gegensatz zum freien Gewerbe steht das reglementierte Gewerbe. Hier knüpft der Gesetzgeber die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit an eine ganz bestimmte Bedingung: den Nachweis einer besonderen fachlichen Qualifikation. Dieser sogenannte Befähigungsnachweis soll sicherstellen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer über das notwendige Wissen und die Fähigkeiten verfügt, um die Tätigkeit korrekt, sicher und in hoher Qualität auszuführen. Der Grund für diese Reglementierung ist der Schutz der Konsumenten, der öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit. Gerade in sensiblen Bereichen, in denen Fehler gravierende Folgen haben können, will der Staat ein Mindestmaß an Professionalität garantieren.

Die Liste der reglementierten Gewerbe umfasst vor allem traditionelle Handwerksberufe, aber auch viele sicherheitsrelevante und beratungsintensive Dienstleistungen. Prominente Beispiele sind:

  • Baumeister, Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik
  • Tischler, Maler und Anstreicher, Dachdecker
  • Gastgewerbe (in der Betriebsform Restaurant, Hotel etc.)
  • Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
  • Kosmetik, Fußpflege und Massage
  • Immobilientreuhänder (Makler, Verwalter, Bauträger)

Die Hürden für den Einstieg sind hier bewusst höher gelegt. Wer ein solches Gewerbe anmelden möchte, muss der Behörde unaufgefordert den entsprechenden Nachweis vorlegen. Ohne diesen Beleg ist eine Gewerbeanmeldung nicht möglich und die Ausübung der Tätigkeit wäre illegal.

Der Befähigungsnachweis: Ihr Ticket für das reglementierte Gewerbe

Der Befähigungsnachweis ist das zentrale Dokument, das Ihnen die Tür zum reglementierten Gewerbe öffnet. Doch was genau verbirgt sich dahinter und wie erlangt man ihn? Die Wege zum Nachweis sind klar in der Gewerbeordnung für jedes einzelne reglementierte Gewerbe definiert. Es gibt hierbei verschiedene anerkannte Möglichkeiten.

Wege zum Nachweis

Der klassische und bekannteste Weg ist eine abgeschlossene formale Qualifikation. Dazu zählen vor allem die Meisterprüfung im Handwerk, eine Befähigungsprüfung bei anderen Gewerben oder ein relevanter Studienabschluss an einer Universität oder Fachhochschule, oft in Kombination mit praktischer Erfahrung. Eine weitere Möglichkeit ist der Nachweis über eine langjährige, facheinschlägige leitende Tätigkeit oder Selbstständigkeit. Die genauen Anforderungen an Dauer und Art der Praxis sind für jedes Gewerbe spezifisch geregelt. Wenn keine dieser Standardrouten zutrifft, gibt es als letzte Option die Möglichkeit der individuellen Befähigung. Hierbei müssen Sie in einem Verfahren bei der zuständigen Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer nachweisen, dass Sie auf anderem Wege die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben. Dies ist oft ein anspruchsvoller Prozess, der eine genaue Dokumentation Ihrer bisherigen Tätigkeiten und Projekte erfordert.

Was tun, wenn der Nachweis fehlt?

Nicht jeder Gründer, der eine fachlich exzellente Idee hat, erfüllt sofort die formalen Kriterien für den Befähigungsnachweis. Für diesen Fall sieht das Gesetz eine wichtige Lösung vor: die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Diese Person muss selbst über den erforderlichen Befähigungsnachweis verfügen und im Betrieb entsprechend weisungsbefugt und tätig sein (mindestens 20 Stunden pro Woche). Sie trägt die volle fachliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes. Dies ermöglicht es beispielsweise einem kaufmännisch versierten Gründer, gemeinsam mit einem technisch qualifizierten Partner ein Handwerksunternehmen zu gründen.

Die Bundeseinheitliche Liste: Ihr wichtigstes Werkzeug zur Einordnung

Die entscheidende Frage für jeden Gründer lautet: Fällt meine geplante Tätigkeit unter die freien oder die reglementierten Gewerbe? Um hier Klarheit zu schaffen, gibt es ein zentrales und unentbehrliches Hilfsmittel: die Bundeseinheitliche Liste der reglementierten Gewerbe. Diese Liste wird vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft geführt und ist öffentlich zugänglich, beispielsweise über das Unternehmensserviceportal (USP) oder die Website der Wirtschaftskammer Österreich (WKO).

Die Logik bei der Anwendung dieser Liste ist einfach: Steht Ihre Tätigkeit auf dieser Liste, handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe. Finden Sie Ihre Tätigkeit nicht auf dieser Liste, ist sie mit hoher Wahrscheinlichkeit ein freies Gewerbe. Es ist absolut entscheidend, dass Sie diese Prüfung sorgfältig und vor der Gewerbeanmeldung durchführen. Manchmal ist die Abgrenzung schwierig. So ist beispielsweise die „Entwicklung von Webseiten“ ein freies Gewerbe, während die „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ reglementiert ist. Bieten Sie beides an, müssen Sie die genauen Grenzen Ihrer Tätigkeit definieren oder gegebenenfalls beide Gewerbeberechtigungen erlangen. Eine unklare Formulierung bei der Anmeldung kann später zu Problemen führen. Nehmen Sie sich daher Zeit, die genaue Wortwahl des Gewerbes zu recherchieren.

Merkmal Freies Gewerbe Reglementiertes Gewerbe
Qualifikationsnachweis Nein, nur allgemeine Voraussetzungen Ja, ein spezifischer Befähigungsnachweis ist zwingend
Beispiele Werbeagentur, IT-Dienstleistungen, Handel Tischler, Gastronomie, Elektrotechnik, Unternehmensberatung
Zweck der Regelung Möglichst einfacher Marktzugang Schutz von Kunden, Qualitätssicherung, öffentliche Sicherheit
Anmeldung Einfache Anmeldung bei der Gewerbebehörde Anmeldung nur mit Vorlage des Befähigungsnachweises möglich
Lösung ohne Qualifikation Nicht anwendbar, da keine gefordert Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers

Sonderfall Teilgewerbe: Eine Brücke ins reglementierte Handwerk

Neben der klaren Trennung in freie und reglementierte Gewerbe hat der Gesetzgeber eine interessante Zwischenkategorie geschaffen: das Teilgewerbe. Teilgewerbe sind spezifische Tätigkeiten, die eigentlich einem umfassenderen reglementierten Gewerbe zugeordnet sind, aber unter erleichterten Voraussetzungen ausgeübt werden dürfen. Sie stellen eine Art Brücke dar und ermöglichen es Fachkräften, sich auf einen bestimmten Bereich zu spezialisieren und selbstständig zu machen, ohne den vollen Befähigungsnachweis für das gesamte Handwerk erbringen zu müssen. Dies senkt die Eintrittsbarrieren und fördert die Spezialisierung im Handwerk.

Die Zugangsvoraussetzungen für Teilgewerbe sind einfacher als für das Vollgewerbe. Oft genügt bereits eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im entsprechenden oder einem verwandten Lehrberuf sowie eine gewisse Zeit an praktischer Erfahrung. Eine volle Meisterprüfung ist hier nicht erforderlich. Ein bekanntes Beispiel ist das Teilgewerbe „Fahrradtechnik“, welches aus dem reglementierten Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik ausgegliedert wurde. Wer eine Lehre als Fahrradmechaniker abgeschlossen und Praxis gesammelt hat, kann sich in diesem Bereich selbstständig machen, ohne die gesamte Mechatroniker-Meisterprüfung ablegen zu müssen. Andere Beispiele sind das „Nagelstudio“ (Teil des Kosmetikgewerbes) oder „Erdbau“ (Teil des Baumeistergewerbes). Die Ausübung ist jedoch strikt auf die im Gesetz definierten Tätigkeiten des Teilgewerbes beschränkt.

Der Anmeldeprozess: Schritt für Schritt zum eigenen Gewerbe

Sobald Sie geklärt haben, ob Ihre Tätigkeit ein freies oder reglementiertes Gewerbe ist, steht die formale Anmeldung an. Der Prozess ist in Österreich gut strukturiert und kann, bei guter Vorbereitung, zügig abgeschlossen werden. Man kann den Ablauf in zwei Phasen unterteilen: die Vorbereitung und die eigentliche Anmeldung.

Vor der Anmeldung

Der wichtigste Schritt ist die bereits besprochene exakte Einordnung Ihrer Tätigkeit. Klären Sie verbindlich, ob ein Befähigungsnachweis nötig ist. Danach sammeln Sie alle erforderlichen Dokumente. Dazu gehören in jedem Fall ein gültiger Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis) und eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf. Bei einem reglementierten Gewerbe benötigen Sie zwingend die entsprechenden Urkunden für den Befähigungsnachweis (z. B. Meisterprüfungszeugnis, Universitätsdiplom). Wenn Sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist zudem ein Nachweis über Ihren Aufenthaltsstatus notwendig. Für Neugründer kann es sich lohnen, sich über das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) zu informieren, da hier bestimmte Gebühren bei der Gründung entfallen können.

Die Anmeldung selbst

Die zuständige Behörde für die Gewerbeanmeldung ist die Bezirksverwaltungsbehörde Ihres Betriebsstandortes. In Städten mit eigenem Statut ist dies der Magistrat, in den Bundesländern die jeweilige Bezirkshauptmannschaft. Viele Gründer nutzen auch das Service der Wirtschaftskammern (WKO), die bei der Anmeldung unterstützen. Die Anmeldung erfolgt mittels des Formulars „Gewerbeanmeldung – GewA 1“. Dieses können Sie oft online ausfüllen oder direkt bei der Behörde erhalten. Nach Einreichung aller Unterlagen prüft die Behörde die Vollständigkeit und die Erfüllung der Voraussetzungen. Bei einem freien Gewerbe werden Sie in das Gewerberegister eingetragen und können sofort loslegen. Bei einem reglementierten Gewerbe erhalten Sie nach positiver Prüfung einen Bescheid, der Ihnen die Gewerbeberechtigung erteilt.

Fehler bei der Einordnung: Die Konsequenzen und wie man sie vermeidet

Die korrekte Einordnung der eigenen Tätigkeit ist kein bürokratisches Detail, sondern von fundamentaler Bedeutung. Ein Fehler an dieser Stelle kann weitreichende und sehr unangenehme Konsequenzen haben. Wer eine Tätigkeit ausübt, die einem reglementierten Gewerbe unterliegt, ohne die dafür notwendige Gewerbeberechtigung zu besitzen, handelt illegal. Dies wird in Österreich als „unbefugte Gewerbeausübung“ oder umgangssprachlich als „Pfusch“ bezeichnet und streng geahndet.

Die Folgen sind gravierend. Zunächst drohen empfindliche Verwaltungsstrafen. Die Geldstrafen können sich auf mehrere tausend Euro belaufen und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde verhängt. Bei wiederholten Verstößen oder in besonders schweren Fällen kann es sogar zur Gewerbeuntersagung kommen. Das bedeutet, die Behörde kann Ihnen die Ausübung jeglicher gewerblicher Tätigkeit für die Zukunft verbieten. Darüber hinaus hat eine fehlende Gewerbeberechtigung auch zivilrechtliche Konsequenzen. Verträge, die Sie mit Kunden geschlossen haben, könnten als nichtig angesehen werden, was bedeutet, dass Sie Ihren Anspruch auf Bezahlung verlieren. Im Schadensfall kann es massive Probleme mit der Betriebshaftpflichtversicherung geben, die eine Leistung aufgrund der fehlenden formalen Berechtigung verweigern könnte. Um diese Risiken zu vermeiden, ist eine sorgfältige Vorgehensweise unerlässlich. Recherchieren Sie gründlich in der bundeseinheitlichen Liste und zögern Sie nicht, eine kostenlose Gründungsberatung bei Ihrer zuständigen Wirtschaftskammer (WKO) in Anspruch zu nehmen. Die Experten dort können Ihre geplante Tätigkeit prüfen und eine fundierte Einschätzung abgeben. Bei sehr komplexen oder neuartigen Geschäftsmodellen kann es sogar sinnvoll sein, bei der Behörde einen „Feststellungsbescheid“ zu beantragen, der Ihre Tätigkeit rechtlich verbindlich einordnet.

Wichtige Fragen und Antworten

Kann ich ein freies und ein reglementiertes Gewerbe gleichzeitig haben?

Ja, das ist problemlos möglich. Sie müssen jedoch für jede Tätigkeit eine eigene Gewerbeberechtigung beantragen. Wenn Sie beispielsweise als IT-Dienstleister (freies Gewerbe) tätig sind und zusätzlich Unternehmensberatung im reglementierten Sinne anbieten möchten, benötigen Sie zwei separate Gewerbescheine und müssen für die Unternehmensberatung den entsprechenden Befähigungsnachweis erbringen.

Was sind „Neue Selbstständige“ und fallen sie unter die Gewerbeordnung?

Neue Selbstständige sind Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, die weder der Gewerbeordnung unterliegt noch als „Freier Beruf“ (wie Arzt, Anwalt) oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit gilt. Typische Beispiele sind Künstler, Schriftsteller, Journalisten oder Psychotherapeuten. Sie benötigen keine Gewerbeberechtigung, müssen ihre Tätigkeit aber beim Finanzamt melden und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) versichert sein, wenn ihre Einkünfte bestimmte Grenzen überschreiten.

Ändert sich die Liste der reglementierten Gewerbe?

Ja, die Liste ist nicht in Stein gemeißelt. Durch Gesetzesänderungen können Gewerbe aus der Reglementierung herausfallen (dereguliert werden) oder neue Gewerbe hinzukommen. Ein bekanntes Beispiel der letzten Jahre war die Deregulierung des Fotografengewerbes. Es ist daher immer ratsam, sich auf den aktuellen Stand der Gesetzgebung zu beziehen, den man beim Bundesministerium oder der WKO einsehen kann.

Ich habe meinen Befähigungsnachweis im Ausland erworben. Wird dieser in Österreich anerkannt?

Qualifikationen, die in einem EU- oder EWR-Staat erworben wurden, werden in der Regel anerkannt. Oft ist ein formales Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft notwendig. Dabei wird geprüft, ob die ausländische Ausbildung mit den österreichischen Anforderungen vergleichbar ist. Bei Qualifikationen aus Drittstaaten ist das Verfahren meist komplexer und eine Einzelfallprüfung erforderlich.

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