Rechtssicher gründen: So erstellen Sie einen soliden Gesellschaftsvertrag für Ihre GmbH oder OG

  • Ein Gesellschaftsvertrag ist die „Verfassung“ Ihres Unternehmens und legt die Spielregeln für alle Gesellschafter fest. Er ist entscheidend, um zukünftige Konflikte zu vermeiden.
  • Während für die OG ein mündlicher Vertrag theoretisch reicht, ist für die GmbH ein notariell beurkundeter Vertrag (Notariatsakt) gesetzlich vorgeschrieben.
  • Ein solider Vertrag regelt zentrale Punkte wie Geschäftsführung, Kapitalaufbringung, Gewinn- und Verlustverteilung sowie die Vorgehensweise bei Streitigkeiten oder dem Ausscheiden eines Gesellschafters.
  • Verlassen Sie sich nicht auf Standardmuster. Eine individuelle, anwaltliche Beratung ist eine Investition, die Ihr Unternehmen vor teuren Rechtsstreitigkeiten und dem Scheitern bewahren kann.
  • Denken Sie an die Zukunft: Klare Regelungen für Exit-Szenarien (Kündigung, Verkauf, Tod) und die Bewertung von Geschäftsanteilen sind für den langfristigen Erfolg unerlässlich.

Was ist ein Gesellschaftsvertrag und warum ist er unverzichtbar?

Stellen Sie sich vor, Sie bauen ein Haus ohne Bauplan. Das Fundament ist wackelig, die Wände sind schief und bei der ersten Meinungsverschiedenheit über die Raumaufteilung droht alles einzustürzen. Genau das passiert, wenn Sie ein Unternehmen ohne einen durchdachten Gesellschaftsvertrag gründen. Dieses Dokument ist weit mehr als eine reine Formalität; es ist die Verfassung Ihrer Firma. Es legt das rechtliche Fundament und die Spielregeln für die Zusammenarbeit aller beteiligten Gesellschafter fest. Von der Verteilung der Gewinne bis zur Frage, wer im Ernstfall das letzte Wort hat – all das wird hier geregelt.

In Österreich bildet der Gesellschaftsvertrag die rechtliche Grundlage für Kapitalgesellschaften wie die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und Personengesellschaften wie die OG (Offene Gesellschaft). Das Gesetz, insbesondere das GmbH-Gesetz (GmbHG) und das Unternehmensgesetzbuch (UGB), gibt zwar einen Rahmen vor. Dieser gesetzliche Standardfall passt jedoch nur auf die wenigsten Gründungen. Ihre individuellen Ziele, die Dynamik zwischen den Gründern und die Besonderheiten Ihres Geschäftsmodells erfordern maßgeschneiderte Lösungen. Ein guter Gesellschaftsvertrag antizipiert mögliche Konfliktpunkte und schafft klare, faire Mechanismen, um diese zu lösen, bevor sie eskalieren. Er ist Ihre Versicherung gegen die Unwägbarkeiten des Geschäftslebens und die beste Basis für eine stabile und erfolgreiche Zusammenarbeit.

GmbH vs. OG: Die wichtigsten Unterschiede im Gesellschaftsvertrag

Die Wahl der Rechtsform hat massive Auswirkungen auf die Anforderungen und den Inhalt Ihres Gesellschaftsvertrags. Die grundlegenden Unterschiede zwischen einer GmbH und einer OG spiegeln sich direkt in der Gestaltung dieses zentralen Dokuments wider. Es ist essenziell, diese Unterschiede zu verstehen, um die richtige Struktur für Ihr Vorhaben zu wählen und rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Der GmbH-Vertrag: Formell und detailreich

Für die Gründung einer GmbH schreibt das österreichische GmbH-Gesetz (GmbHG) zwingend einen Notariatsakt vor. Das bedeutet, der Vertrag muss von einem Notar verfasst und beurkundet werden. Dies unterstreicht die formelle Natur und die höhere Kapitalbindung dieser Rechtsform. Ein zentraler Bestandteil ist die Regelung des Stammkapitals (mindestens 10.000 Euro bei der gründungsprivilegierten GmbH) und der Stammeinlagen, die jeder Gesellschafter leistet. Der Vertrag muss zudem die Firma (den Namen), den Sitz der Gesellschaft und den Unternehmensgegenstand exakt definieren. Weitere wichtige Punkte sind die Bestellung der Geschäftsführung und die Regelungen zur Generalversammlung, dem obersten Willensbildungsorgan der Gesellschafter. Der GmbH-Vertrag ist tendenziell komplexer, da er das Verhältnis zwischen den Organen der Gesellschaft (Geschäftsführung, Generalversammlung) genau justieren muss.

Der OG-Vertrag: Flexibel, aber nicht zu unterschätzen

Im Gegensatz zur GmbH gibt es für den Gesellschaftsvertrag einer Offenen Gesellschaft (OG) keine gesetzliche Formvorschrift. Er könnte theoretisch sogar mündlich geschlossen werden. Davon ist jedoch dringend abzuraten. Ohne schriftlichen Vertrag gelten die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB), die oft nicht den Wünschen der Gründer entsprechen. Der große Vorteil der OG liegt in ihrer Flexibilität. Es gibt kein Mindestkapital, und die Gesellschafter können die internen Regeln sehr frei gestalten. Der entscheidende Nachteil, der im Vertrag bedacht werden muss, ist die unbeschränkte und persönliche Haftung aller Gesellschafter. Ein guter OG-Vertrag regelt daher umso genauer die Geschäftsführungsbefugnis, die Verteilung von Gewinnen und Verlusten (die laut UGB nach Köpfen erfolgt, was selten gewollt ist) und vor allem die Bedingungen für das Ausscheiden eines Partners, um das private Vermögen aller Beteiligten zu schützen.

Die 10 Kernpunkte: Was muss in jeden guten Gesellschaftsvertrag?

Ein Gesellschaftsvertrag ist das Herzstück Ihrer Unternehmung. Um sicherzustellen, dass es stark und gesund schlägt, müssen bestimmte Kernpunkte präzise und unmissverständlich geregelt werden. Diese Elemente bilden das Gerüst für eine funktionierende Zusammenarbeit und schützen alle Beteiligten vor bösen Überraschungen. Betrachten Sie die folgenden Punkte als Ihre Checkliste für einen soliden Vertrag, egal ob für eine GmbH oder OG.

Firma und Sitz

Klingt banal, ist aber die Grundlage. Hier wird der offizielle Name des Unternehmens (die „Firma“) und der Ort des Firmensitzes festgelegt. Der Name muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und darf nicht irreführend sein.

Unternehmensgegenstand

Was genau macht Ihr Unternehmen? Der Unternehmensgegenstand beschreibt das Tätigkeitsfeld. Eine zu enge Fassung kann das Wachstum behindern, eine zu weite kann unprofessionell wirken. Seien Sie präzise, aber lassen Sie Raum für zukünftige Entwicklungen.

Kapital und Einlagen

Bei der GmbH sind hier das Stammkapital und die Stammeinlagen jedes Gesellschafters festzuhalten. Bei der OG werden die von den Gesellschaftern zu leistenden Einlagen (Geld, Sachen oder Arbeitsleistung) definiert.

Geschäftsführung und Vertretung

Wer darf das Unternehmen leiten und nach außen vertreten? Wer unterschreibt Verträge? Hier wird festgelegt, ob Gesellschafter einzeln oder nur gemeinsam handeln dürfen (Einzel- vs. Gesamtgeschäftsführung).

Beschlussfassung der Gesellschafter

Wie werden Entscheidungen getroffen? Dieser Punkt regelt, welche Mehrheiten für Beschlüsse erforderlich sind (einfache, qualifizierte Mehrheit) und ob bestimmte Gesellschafter ein Vetorecht haben.

Gewinn- und Verlustverteilung

Die gesetzliche Standardregelung (GmbH: nach Kapitalanteilen, OG: nach Köpfen) ist oft unpassend. Hier können Sie individuelle Schlüssel festlegen, die z. B. den Arbeitseinsatz oder die Akquiseleistung berücksichtigen.

Informations- und Kontrollrechte

Jeder Gesellschafter hat ein Recht auf Information. Der Vertrag kann den Umfang und die Art und Weise (z.B. quartalsweise Berichte) dieser Rechte konkretisieren.

Kündigung und Ausscheiden von Gesellschaftern

Was passiert, wenn jemand aussteigen will? Hier werden Kündigungsfristen, Gründe für einen Ausschluss und die Folgen des Ausscheidens geregelt. Ohne diese Klausel droht im Ernstfall die Auflösung der Gesellschaft.

Abtretung von Geschäftsanteilen

Dürfen Anteile einfach an Fremde verkauft werden? Meistens ist das nicht gewollt. Vorkaufsrechte oder Zustimmungs-Erfordernisse der anderen Gesellschafter sind hier Standard.

Regelungen für den Streitfall

Um teure und langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden, kann hier festgelegt werden, dass bei Konflikten zunächst ein Mediationsverfahren versucht werden muss.

Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis: Wer hat das Sagen?

Eine der häufigsten Ursachen für Konflikte in jungen Unternehmen ist die Frage nach der Machtverteilung. Wer trifft die täglichen Entscheidungen? Wer darf das Unternehmen rechtlich binden und Verträge unterzeichnen? Eine unklare Regelung in diesem Bereich ist ein Rezept für Chaos und Misstrauen. Der Gesellschaftsvertrag muss daher glasklar definieren, wer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis innehat und welche Grenzen dabei gelten. Es ist entscheidend, zwischen der internen Geschäftsführung (wer im Unternehmen die Entscheidungen trifft) und der externen Vertretungsmacht (wer die Firma nach außen rechtsgültig vertreten darf) zu unterscheiden.

Bei einer Offenen Gesellschaft (OG) gilt nach dem Gesetz das Prinzip der Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretung. Das bedeutet, jeder Gesellschafter darf allein handeln und die Gesellschaft allein vertreten. Das fördert die Agilität, birgt aber enorme Risiken, wenn ein Partner Alleingänge unternimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann und sollte hier Abhilfe schaffen, indem er beispielsweise eine Gesamtgeschäftsführung vorsieht, bei der wichtige Entscheidungen nur von allen oder mindestens zwei Gesellschaftern gemeinsam getroffen werden dürfen.

Bei einer GmbH wird ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt. Das können Gesellschafter sein (Gesellschafter-Geschäftsführer) oder auch externe Manager. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen. Intern kann ihre Macht jedoch durch den Gesellschaftsvertrag oder eine Geschäftsordnung erheblich beschränkt werden. Ein unverzichtbares Instrument ist hier der sogenannte Zustimmungskatalog. Dieser listet Rechtsgeschäfte auf, für die der Geschäftsführer – trotz seiner generellen Vertretungsmacht – die vorherige Zustimmung der Generalversammlung (also der Gesellschafter) einholen muss. Typische Beispiele sind der Kauf oder Verkauf von Immobilien, die Aufnahme von Krediten über einem bestimmten Betrag oder die Einstellung von Mitarbeitern mit einem sehr hohen Gehalt. So behalten die Kapitaleigner die Kontrolle über strategisch wichtige Weichenstellungen.

Kapital und Finanzen: Die Regelung von Einlagen und Gewinnen

Geld ist oft der Punkt, an dem Freundschaften und Geschäftspartnerschaften zerbrechen. Eine minutiöse und faire Regelung der finanziellen Aspekte im Gesellschaftsvertrag ist daher kein Zeichen von Misstrauen, sondern von Professionalität und Weitsicht. Es geht dabei um weit mehr als nur die Frage, wer zu Beginn wie viel einbezahlt. Die finanzielle Architektur Ihres Unternehmens entscheidet über seine Stabilität, sein Wachstumspotenzial und die Zufriedenheit der Gesellschafter.

Einlagen: Mehr als nur Bargeld

Die Einlagen der Gesellschafter bilden das Fundament des Unternehmenskapitals. Bei einer GmbH muss das Stammkapital erbracht werden. Dies geschieht meist durch Bareinlagen auf ein Firmenkonto. Es sind aber auch Sacheinlagen möglich, bei denen ein Gesellschafter Vermögenswerte wie Maschinen, Patente oder sogar ein ganzes Unternehmen einbringt. Hier ist Vorsicht geboten: Der Wert der Sacheinlage muss objektiv nachweisbar und bei der GmbH durch einen Gründungsprüfer bestätigt werden. Im Gesellschaftsvertrag muss die Sacheinlage exakt beschrieben und bewertet werden. Ein weiterer wichtiger, oft übersehener Punkt für die GmbH ist die Nachschusspflicht. Soll diese bestehen – also die Pflicht der Gesellschafter, bei Bedarf weiteres Kapital zuzuführen -, muss sie explizit im Vertrag verankert werden. Ohne eine solche Klausel kann niemand dazu gezwungen werden.

Gewinnverteilung und -verwendung: Fair und zukunftsorientiert

Die gesetzlichen Standardregelungen zur Gewinnverteilung sind selten optimal. Bei der OG wird der Gewinn nach Köpfen verteilt, unabhängig von der Höhe der Einlage oder des Arbeitseinsatzes. Bei der GmbH erfolgt die Verteilung nach dem Verhältnis der Kapitalanteile. Ein guter Gesellschaftsvertrag schafft hier individuelle und faire Modelle. Denkbar sind Regelungen, die einem besonders aktiven Gesellschafter vorab eine Tätigkeitsvergütung zusprechen oder den Gewinn anhand von Leistungskennzahlen (KPIs) verteilen. Genauso wichtig ist die Frage der Gewinnverwendung. Sollen Gewinne vollständig ausgeschüttet oder zur Stärkung des Unternehmens reinvestiert werden (Thesaurierung)? Unterschiedliche Lebenssituationen der Gesellschafter führen hier oft zu Konflikten. Der Vertrag kann festlegen, dass beispielsweise ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns immer im Unternehmen verbleibt, um das Wachstum zu finanzieren.

Der Ernstfall: Exit-Szenarien und Regelungen zum Ausscheiden

Bei der Gründung eines Unternehmens ist die Stimmung euphorisch, und niemand möchte an das Ende der Zusammenarbeit denken. Doch genau das ist einer der größten Fehler, den Gründer machen können. Die Realität ist, dass Partnerschaften enden – sei es durch einen freiwilligen Ausstieg, einen Streit, den Verkauf der Firma oder einen tragischen Schicksalsschlag. Ohne klare, im Voraus getroffene Regelungen im Gesellschaftsvertrag kann ein solcher „Exit“ zu einem extrem teuren, langwierigen und oft existenzbedrohenden Konflikt führen. Ein guter Vertrag ist wie ein Ehevertrag für Unternehmen: Er regelt die Trennung fair, als man sich noch gut verstanden hat.

Die zentralen Exit-Klauseln

Ein wesentlicher Teil des Vertrags sollte sich den verschiedenen Ausstiegsszenarien widmen. Dazu gehören die ordentliche Kündigung durch einen Gesellschafter, der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund (z.B. bei grober Pflichtverletzung) und die Folgen des Todes eines Gesellschafters. Ohne spezielle Regelung würde der Tod eines OG-Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft führen. Im Vertrag kann stattdessen eine Fortsetzungsklausel mit den Erben oder den verbleibenden Gesellschaftern vereinbart werden.

Die Bewertungsfrage: Was ist der Anteil wert?

Der wichtigste und streitträchtigste Punkt beim Ausscheiden ist die Abfindung. Was ist der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters wert? Um hier einen ruinösen Streit zu vermeiden, muss der Gesellschaftsvertrag eine klare Bewertungsmethode festlegen. Üblich sind Formeln, die auf dem Buchwert, dem Substanzwert oder dem Ertragswert (z.B. ein Vielfaches des durchschnittlichen EBIT der letzten Jahre) basieren. Dies schafft Berechenbarkeit für alle Beteiligten. Eng damit verbunden sind Vorkaufs- und Aufgriffsrechte. Diese Klauseln geben den verbleibenden Gesellschaftern das Recht, die Anteile des ausscheidenden Partners zu erwerben, bevor diese an Dritte verkauft werden können. Dies stellt sicher, dass keine unerwünschten Personen in den Gesellschafterkreis eintreten.

Konfliktlösung im Voraus planen: Schieds- und Mediationsklauseln

Meinungsverschiedenheiten sind in jedem Unternehmen normal und können sogar produktiv sein. Eskalieren sie jedoch zu ausgewachsenen Konflikten, können sie das Unternehmen lähmen und im schlimmsten Fall zerstören. Der Gang zu einem staatlichen Gericht ist dabei oft die schlechteste aller Optionen. Gerichtsverfahren sind öffentlich, was dem Ruf des Unternehmens schaden kann, sie sind extrem zeit- und kostenintensiv und enden oft mit einem Urteil, das eine „verbrannte Erde“ und keine Basis für eine weitere Zusammenarbeit hinterlässt. Kluge Gründer planen daher schon im Gesellschaftsvertrag alternative und effizientere Wege der Konfliktlösung ein.

Eine äußerst wirksame Methode ist die Implementierung einer Mediationsklausel. Diese Klausel verpflichtet die Gesellschafter, im Streitfall zunächst den Versuch einer Mediation zu unternehmen, bevor sie gerichtliche Schritte einleiten dürfen. Bei einer Mediation erarbeiten die Konfliktparteien mit Hilfe eines neutralen, professionellen Mediators selbst eine Lösung. Der Mediator trifft keine Entscheidung, sondern moderiert den Prozess und hilft den Parteien, ihre wahren Interessen zu erkennen und eine Win-Win-Lösung zu finden. Dies ist nicht nur schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren, sondern erhält oft auch die Arbeitsbeziehung.

Eine weitere Alternative ist die Schiedsgerichtsklausel. Hier vereinbaren die Parteien, dass Streitigkeiten nicht von einem staatlichen Gericht, sondern von einem privaten Schiedsgericht entschieden werden. Die Vorteile liegen in der Vertraulichkeit des Verfahrens, der oft höheren Geschwindigkeit und der Möglichkeit, Schiedsrichter mit spezifischer Branchenexpertise auszuwählen. Allerdings können Schiedsverfahren, je nach Ausgestaltung, ebenfalls kostspielig sein. Für viele Gründungen und KMU stellt eine gestufte Klausel die ideale Lösung dar: Zuerst wird eine Mediation versucht. Scheitert diese, wird der Konflikt von einem Schiedsgericht oder – als letzte Option – von einem staatlichen Gericht entschieden. Diese vorausschauende Planung ist ein Zeichen von Stärke und schützt Ihr Unternehmen, wenn es am verletzlichsten ist.

Mustervertrag vs. Individuelle Beratung: Der richtige Weg für Ihr Unternehmen

Im Internet und bei Institutionen wie der Wirtschaftskammer (WKO) finden sich zahlreiche Muster für Gesellschaftsverträge. Die Verlockung ist groß, einfach eine dieser Vorlagen zu verwenden und so Zeit und Geld zu sparen. Doch dieser Weg ist mit erheblichen Risiken verbunden und oft ein klassischer Fall von „am falschen Ende gespart“. Ein Mustervertrag kann bestenfalls als erste Orientierung dienen, aber niemals eine auf Ihr Unternehmen zugeschnittene, professionelle Beratung ersetzen. Die Entscheidung zwischen Muster und Maßanfertigung ist eine strategische Weichenstellung für die Zukunft Ihrer Firma.

Ein Mustervertrag bildet in der Regel nur die gesetzlich zwingend erforderlichen Mindestinhalte ab. Er ist ein „One-size-fits-none“-Produkt. Er kennt weder Ihre individuellen Ziele, noch die spezifische Dynamik zwischen den Gründern, noch die Besonderheiten Ihres Geschäftsmodells. Die wirklich wichtigen Fragen – wie eine faire, leistungsbezogene Gewinnverteilung, klare Regeln für die Entscheidungsfindung oder eine durchdachte Regelung für den Exit eines Partners – werden in Mustern nicht oder nur unzureichend behandelt. Sich darauf zu verlassen, bedeutet, im Konfliktfall auf die oft unpassenden gesetzlichen Standardregelungen zurückzufallen.

Die individuelle Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Notar ist eine Investition in die Sicherheit und Stabilität Ihres Unternehmens. Ein Experte stellt die richtigen, oft auch unangenehmen Fragen, die Sie sich vielleicht noch nicht gestellt haben. Er agiert als Moderator zwischen den Gründern und hilft, deren Absichten und Wünsche in rechtssichere Klauseln zu übersetzen. Er deckt potenzielle Konfliktfelder auf und entwickelt proaktiv Lösungen dafür. Die Kosten für eine solche Beratung sind im Vergleich zu den potenziellen Kosten eines Gesellschafterstreits, der schnell fünf- oder sechsstellige Beträge erreichen und das Unternehmen ruinieren kann, verschwindend gering.

Vergleich: Mustervertrag vs. Individuelle Beratung

Kriterium Mustervertrag (z.B. von WKO) Individuelle anwaltliche Beratung
Kosten Kostenlos oder sehr gering. Investition von einigen hundert bis mehreren tausend Euro, je nach Komplexität.
Individualität Keine. Deckt nur den gesetzlichen Standard ab. Hoch. Maßgeschneidert auf Ziele, Branche und Gesellschafterstruktur.
Konfliktprävention Gering. Kritische Streitpunkte bleiben ungeregelt. Sehr hoch. Antizipiert potenzielle Konflikte und schafft klare Lösungsmechanismen.
Rechtssicherheit Nur für den absoluten Mindeststandard gegeben. Bei Abweichungen riskant. Maximal. Der Vertrag wird von einem Experten rechtssicher formuliert.
Beratungsfunktion Keine. Sie sind auf sich allein gestellt. Umfassend. Der Anwalt/Notar agiert als Berater und Moderator.

Wichtige Fragen und Antworten

Muss ein OG-Gesellschaftsvertrag schriftlich sein?

Nein, das österreichische Gesetz schreibt für den Gesellschaftsvertrag einer Offenen Gesellschaft (OG) keine spezielle Form vor. Er kann also auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln zustande kommen. Es wird jedoch dringend empfohlen, den Vertrag schriftlich zu fassen. Nur ein schriftliches Dokument schafft Klarheit über die getroffenen Vereinbarungen und dient im Streitfall als unumstößlicher Beweis. Ohne schriftlichen Vertrag gelten die oft unpassenden Regelungen des UGB.

Was kostet die Erstellung eines GmbH-Gesellschaftsvertrags?

Die Kosten sind variabel. Für die Beurkundung eines Standardvertrags durch einen Notar fallen gesetzlich geregelte Gebühren an, die vom Stammkapital abhängen. Bei einer gründungsprivilegierten GmbH sind diese reduziert. Wenn Sie jedoch einen Anwalt mit der Erstellung eines individuellen, maßgeschneiderten Vertrags beauftragen, kommen dessen Honorarkosten hinzu. Diese können je nach Komplexität und Beratungsaufwand von einigen hundert bis zu mehreren tausend Euro reichen. Sehen Sie dies als wichtige Investition in die rechtliche Stabilität Ihres Unternehmens.

Können wir den Gesellschaftsvertrag später noch ändern?

Ja, ein Gesellschaftsvertrag ist nicht in Stein gemeißelt und kann an neue Umstände angepasst werden. Eine Änderung erfordert jedoch einen Gesellschafterbeschluss, für den im Vertrag oder Gesetz bestimmte Mehrheiten vorgesehen sind (oft eine Dreiviertelmehrheit). Bei einer GmbH muss jede Änderung des Gesellschaftsvertrags zudem erneut in Form eines Notariatsakts beurkundet und im Firmenbuch eingetragen werden, was wiederum mit Kosten verbunden ist.

Was passiert, wenn wir gar nichts Spezielles im Vertrag regeln?

Wenn der Vertrag zu wichtigen Punkten schweigt, greifen automatisch die gesetzlichen Regelungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) für die OG oder des GmbH-Gesetzes (GmbHG) für die GmbH. Diese „Auffangnetze“ sind jedoch oft allgemein gehalten und passen selten zu den spezifischen Bedürfnissen der Gründer. Dies kann beispielsweise zu einer unerwünschten Gewinnverteilung, unpraktikablen Entscheidungsfindungen oder zur Auflösung der Gesellschaft im Todesfall eines Gesellschafters führen.

Was ist eine „vereinfachte Gründung“ bei einer GmbH?

Die vereinfachte Gründung ist eine Option für eine Ein-Personen-GmbH. Statt eines individuell erstellten Gesellschaftsvertrags wird eine standardisierte „Errichtungserklärung“ verwendet, deren Inhalt vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Das Verfahren ist günstiger und schneller, da die Notarkosten geringer sind und keine Bankbestätigung über die Kapitaleinzahlung nötig ist. Der Nachteil ist die fehlende Flexibilität: Es können keinerlei individuelle Regelungen getroffen werden. Diese Form eignet sich daher nur für sehr einfache Standardgründungen durch eine Einzelperson.

Image by: Sora Shimazaki
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