Die Betriebsanlagengenehmigung (§ 74 GewO): Wann Sie sie brauchen und wie Sie sie beantragen

  • Eine Betriebsanlagengenehmigung nach § 74 GewO ist in Österreich für jeden Betrieb erforderlich, der potenziell Nachbarn, Kunden oder die Umwelt beeinträchtigen könnte.
  • Entscheidend ist nicht die tatsächliche Störung, sondern bereits die theoretische Eignung der Anlage, negative Auswirkungen wie Lärm, Geruch oder Erschütterungen zu verursachen.
  • Der Antrag wird bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eingereicht und erfordert umfassende technische und betriebliche Unterlagen.
  • Der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage ohne gültigen Bescheid kann zu hohen Verwaltungsstrafen und sogar zur sofortigen Schließung des Betriebs führen.
  • Auch wesentliche Änderungen an einer bereits genehmigten Anlage, wie die Erweiterung der Öffnungszeiten oder der Austausch von Maschinen, erfordern oft ein eigenes Änderungsverfahren.

Was ist eine Betriebsanlagengenehmigung?

Die Betriebsanlagengenehmigung ist eine der wichtigsten behördlichen Bewilligungen für Unternehmer in Österreich. Sie basiert auf dem § 74 der Gewerbeordnung (GewO) und ist im Grunde eine rechtliche Absicherung für Ihren Betrieb. Der Kerngedanke dahinter ist ein präventiver Schutz. Die Genehmigung soll sicherstellen, dass von Ihrer Betriebsanlage keine Gefahren, Belästigungen oder sonstige unzumutbare Beeinträchtigungen für andere Personen oder die Umwelt ausgehen. Dabei geht es nicht nur um den Schutz der unmittelbaren Nachbarn, sondern auch um den Schutz Ihrer Kunden, Ihrer Mitarbeiter und des öffentlichen Eigentums.

Stellen Sie sich die Genehmigung wie einen offiziellen Vertrag zwischen Ihnen und der Öffentlichkeit vor. Sie legen genau dar, wie Ihr Betrieb funktioniert – welche Maschinen Sie einsetzen, welche Arbeitszeiten Sie haben und welche Emissionen Sie verursachen. Die Behörde prüft dies und erteilt Ihnen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, einen sogenannten Genehmigungsbescheid. Dieser Bescheid legt die exakten Rahmenbedingungen fest, unter denen Sie Ihren Betrieb rechtssicher führen dürfen. Er schützt somit nicht nur die Nachbarschaft, sondern auch Sie als Unternehmer vor späteren, unvorhergesehenen Beschwerden und rechtlichen Auseinandersetzungen. Es ist wichtig, die Betriebsanlagengenehmigung nicht mit anderen Bewilligungen wie der Gewerbeberechtigung oder der Baubewilligung zu verwechseln. Während die Gewerbeberechtigung Ihnen die Ausübung eines Gewerbes erlaubt und die Baubewilligung baurechtliche Aspekte klärt, fokussiert sich die Betriebsanlagengenehmigung ausschließlich auf die Auswirkungen des laufenden Betriebs am konkreten Standort.

Braucht mein Betrieb eine Genehmigung? Die entscheidende Prüfung

Dies ist die zentrale Frage, die sich jeder Gründer und Unternehmer stellen muss. Die Antwort liegt im Gesetz, genauer gesagt in der Formulierung des § 74 Abs. 1 GewO. Eine Genehmigung ist immer dann erforderlich, wenn eine Betriebsanlage geeignet ist, bestimmte negative Auswirkungen zu verursachen. Das Wort „geeignet“ ist hier der springende Punkt. Es kommt nicht darauf an, ob Ihr Betrieb tatsächlich jemanden stört, sondern ob er rein theoretisch das Potenzial dazu hat. Es handelt sich um eine abstrakte Gefährdungsprüfung. Die Behörde prüft also, ob von Ihrer Anlage eine potenzielle Gefährdung oder Belästigung ausgehen könnte.

Wann ist eine Anlage genehmigungspflichtig?

Die Gewerbeordnung listet die möglichen Beeinträchtigungen detailliert auf. Eine Genehmigung ist wahrscheinlich notwendig, wenn Ihre Anlage geeignet ist:

  • Das Leben oder die Gesundheit von Menschen (Kunden, Nachbarn, Mitarbeiter) zu gefährden.
  • Das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden.
  • Nachbarn durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise unzumutbar zu belästigen.
  • Die Religion, die Sittlichkeit oder den Anstand zu verletzen.
  • Gewässer, den Boden oder die Luft zu verunreinigen.

Konkrete Beispiele für genehmigungspflichtige Betriebe sind fast alle Gastronomiebetriebe (wegen Küchengerüchen, Lärm von Gästen), Kfz-Werkstätten (Lärm, Emissionen), Tischlereien (Staub, Lärm), Produktionsbetriebe jeder Art, aber auch größere Lagerhallen mit intensivem LKW-Verkehr oder Waschanlagen. Selbst ein Friseursalon oder ein Kosmetikstudio kann durch den Einsatz chemischer Substanzen und die damit verbundenen Gerüche genehmigungspflichtig werden.

Wann ist eine Anlage NICHT genehmigungspflichtig?

Typischerweise benötigen reine Bürobetriebe ohne nennenswerten Kundenverkehr, kleine Handelsgeschäfte ohne angeschlossene Werkstatt oder Lagertätigkeit und die meisten freiberuflichen Tätigkeiten im Homeoffice keine Betriebsanlagengenehmigung. Sobald jedoch Maschinen eingesetzt werden, die Lärm erzeugen, oder regelmäßig viele Kunden oder Lieferanten an- und abfahren, sollte die Genehmigungspflicht genau geprüft werden. Im Zweifel ist eine frühzeitige Anfrage bei der zuständigen Behörde immer der sicherste Weg.

Ordentliches vs. Vereinfachtes Verfahren: Welches gilt für mich?

Wenn feststeht, dass Ihr Betrieb genehmigungspflichtig ist, stellt sich die Frage nach der Art des Verfahrens. Die österreichische Gewerbeordnung kennt grundsätzlich zwei Haupttypen: das ordentliche Genehmigungsverfahren und das vereinfachte Genehmigungsverfahren. Welches Verfahren zur Anwendung kommt, entscheidet die Behörde auf Basis der von Ihnen eingereichten Unterlagen und der potenziellen Auswirkungen Ihres Projekts. Als Antragsteller haben Sie darauf nur indirekt Einfluss, indem Sie Ihre Unterlagen möglichst präzise und vollständig vorbereiten.

Das ordentliche Genehmigungsverfahren (§ 77 GewO)

Dies ist der Standardfall für die meisten Betriebsanlagen, insbesondere wenn mit nennenswerten Auswirkungen auf die Nachbarschaft oder Umwelt zu rechnen ist. Das Kernstück des ordentlichen Verfahrens ist die mündliche Verhandlung, oft direkt vor Ort, die sogenannte „Augenscheinverhandlung“. Zu diesem Termin werden alle Beteiligten geladen: Sie als Antragsteller, die beigezogenen Sachverständigen (z.B. für Lärm, Brandschutz, Luftreinhaltung), die Vertreter der Behörde und die Nachbarn. Ziel ist es, den Sachverhalt vor Ort zu klären und allen Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Dieses Verfahren ist zwar sehr gründlich, aber auch zeit- und kostenintensiver.

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 359b GewO)

Für Betriebe, von denen nur ein geringes Gefährdungs- oder Belästigungspotenzial ausgeht, hat der Gesetzgeber eine Erleichterung geschaffen. Im vereinfachten Verfahren kann die Behörde auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Die Entscheidung wird ausschließlich auf Basis der schriftlichen Unterlagen („Aktenlage“) getroffen. Dies ist nur möglich, wenn von vornherein klar ist, dass keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarn zu erwarten sind. Typische Beispiele sind kleinere Werkstätten, bei denen die Lärm- und Staubentwicklung klar unter den Grenzwerten liegt, oder kleine Gastronomiebetriebe ohne intensive Küchenabluft. Der große Vorteil liegt auf der Hand: Das Verfahren ist deutlich schneller und kostengünstiger, da keine aufwendige Verhandlung organisiert werden muss.

Der Antrag Schritt für Schritt: Von der Idee zur Einreichung

Ein gut vorbereiteter Antrag ist der Schlüssel zu einem reibungslosen und zügigen Genehmigungsverfahren. Fehler oder unvollständige Unterlagen in der Anfangsphase führen unweigerlich zu Rückfragen, Verzögerungen und zusätzlichen Kosten. Gehen Sie den Prozess daher systematisch an. Wir empfehlen eine Vorgehensweise in drei Phasen, die sich in der Praxis bewährt hat.

Phase 1: Die strategische Vorbereitung

Noch bevor Sie einen einzigen Plan zeichnen lassen, sollten Sie Kontakt mit der zuständigen Behörde aufnehmen. In Österreich ist das die Bezirksverwaltungsbehörde, also die Bezirkshauptmannschaft oder in Statutarstädten der Magistrat. Viele Behörden bieten kostenlose „Projektssprechtage“ an. Nutzen Sie diese Gelegenheit! Stellen Sie Ihr Vorhaben grob vor und klären Sie erste grundlegende Fragen. So erhalten Sie wertvolles Feedback und wissen von Anfang an, welche Aspekte für die Behörde besonders wichtig sind. In dieser Phase sollten Sie auch prüfen, ob Sie professionelle Unterstützung benötigen. Für komplexere Projekte ist die Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Planer oder einem Ziviltechniker fast unerlässlich.

Phase 2: Die Zusammenstellung der Unterlagen

Dies ist die arbeitsintensivste Phase. Nun müssen alle für die Beurteilung Ihres Projekts notwendigen Dokumente erstellt werden. Dazu gehören eine detaillierte Betriebsbeschreibung, technische Pläne, ein Abfallwirtschaftskonzept und oft auch spezielle Gutachten. Arbeiten Sie hier äußerst sorgfältig. Jede Maschine, jeder Arbeitsablauf und jede potenzielle Emissionsquelle muss erfasst werden. Je genauer Ihre Beschreibung, desto weniger Raum bleibt für spätere Unklarheiten. Denken Sie daran: Die Behörde und die Sachverständigen kennen Ihren Betrieb nicht und sind auf eine lückenlose Dokumentation angewiesen.

Phase 3: Die formale Einreichung

Sind alle Unterlagen komplett, erfolgt die formale Einreichung bei der Behörde. In der Regel müssen die Unterlagen in vierfacher Ausfertigung vorgelegt werden – einmal für den Behördenakt, je einmal für die Sachverständigen und einmal für die Gemeinde. Achten Sie auf die formalen Erfordernisse, wie die Unterschrift des Antragstellers. Mit der Einreichung beginnt das offizielle Verwaltungsverfahren. Die Behörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und leitet sie an die zuständigen Sachverständigen weiter.

Die notwendigen Unterlagen für Ihren Antrag im Überblick

Die Qualität und Vollständigkeit Ihrer Einreichunterlagen (auch „Projektsunterlagen“ genannt) entscheidet maßgeblich über die Dauer und den Erfolg des Genehmigungsverfahrens. Unvollständige oder widersprüchliche Angaben führen zu Mängelbehebungsaufträgen und verzögern den Prozess erheblich. Während die genauen Anforderungen je nach Projekt variieren, gibt es eine Reihe von Standarddokumenten, die fast immer erforderlich sind. Es ist dringend zu empfehlen, diese Unterlagen von Beginn an mit größter Sorgfalt zu erstellen, idealerweise in Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Planer oder Techniker.

Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen detaillierten Überblick über die wichtigsten Dokumente und deren Inhalt. Betrachten Sie sie als Checkliste für Ihr Vorhaben, um sicherzustellen, dass Sie an alles gedacht haben.

Unterlage Beschreibung und Inhalt
Antragsformular / Ansuchen Ein formloses Schreiben oder ein Formular der Behörde, das den Antrag klar formuliert. Es enthält die Daten des Antragstellers, den Standort der Anlage und eine kurze Projektbeschreibung.
Betriebsbeschreibung Das Herzstück des Antrags. Hier werden alle betrieblichen Abläufe detailliert beschrieben: Öffnungs- und Betriebszeiten, Anzahl der Mitarbeiter und Kunden, Produktionsprozesse, Lagerung von Materialien, Verkehrsaufkommen etc.
Pläne und Skizzen Maßstabsgetreue Pläne wie ein Lageplan (zeigt die Anlage im Kontext der Nachbarschaft), Grundrisse aller Geschoße (mit eingezeichneten Maschinen und Fluchtwegen) und Schnittzeichnungen.
Maschinen- und Geräteliste Eine vollständige Auflistung aller eingesetzten Maschinen und technischen Geräte, inklusive Hersteller, Typ, Baujahr und technischer Leistungsdaten (z.B. Lärmemissionen).
Abfallwirtschaftskonzept (§ 10 AWG) Eine Beschreibung, welche Abfälle in welcher Menge anfallen und wie diese getrennt, gelagert und entsorgt werden. Dies ist für fast alle Betriebe gesetzlich vorgeschrieben.
Gutachten (falls erforderlich) Je nach Art des Betriebs können spezielle Expertengutachten nötig sein, z.B. ein Lärmschutzgutachten, ein lufttechnisches Gutachten oder ein Brandschutzkonzept.

Das behördliche Verfahren: Augenscheinverhandlung und Bescheid

Sobald Ihr Antrag bei der Behörde eingelangt ist, beginnt das formelle Prüfungsverfahren. Dieser Prozess folgt einem klar strukturierten Ablauf, der darauf ausgelegt ist, eine faire und sachlich fundierte Entscheidung zu treffen. Für Sie als Antragsteller ist es wichtig, die einzelnen Schritte zu kennen, um den Überblick zu behalten und richtig reagieren zu können. Der Prozess lässt sich grob in drei Phasen unterteilen: die Vorprüfung, die mündliche Verhandlung und die abschließende Entscheidung.

Die Prüfung durch die Behörde und Sachverständige

Nach der ersten formalen Prüfung Ihrer Unterlagen auf Vollständigkeit leitet der Verfahrensleiter der Behörde Ihr Projekt an die relevanten amtlichen Sachverständigen (ASV) weiter. Je nach Betriebsart können dies Experten für Bautechnik, Maschinenbau, Lärmschutz, Luftreinhaltung, Wasserrecht oder Brandschutz sein. Diese Spezialisten prüfen Ihre eingereichten Pläne und Beschreibungen auf technische Korrektheit und die Einhaltung gesetzlicher Normen und Grenzwerte. Es ist die Aufgabe der Sachverständigen, potenzielle Problembereiche zu identifizieren und Vorschläge für Auflagen zu erarbeiten, die einen sicheren und störungsfreien Betrieb gewährleisten.

Die Augenscheinverhandlung vor Ort

Wenn das vereinfachte Verfahren nicht zur Anwendung kommt, ist die Augenscheinverhandlung der zentrale Termin im gesamten Prozess. Sie findet in der Regel direkt am Standort der zukünftigen Betriebsanlage statt. Anwesend sind Sie als Antragsteller (am besten mit Ihrem Planer), der Verhandlungsleiter der Behörde, die Sachverständigen sowie alle Nachbarn, die potenziell von Ihrer Anlage betroffen sein könnten. Während der Verhandlung wird das Projekt vorgestellt, die Sachverständigen präsentieren ihre Gutachten und alle Beteiligten, insbesondere die Nachbarn, haben das Recht, Fragen zu stellen und Einwände vorzubringen. Alle Äußerungen werden im sogenannten Verhandlungsprotokoll festgehalten.

Der Genehmigungsbescheid

Auf Basis der Einreichunterlagen, der Gutachten und der Ergebnisse der Verhandlung erstellt die Behörde den finalen Genehmigungsbescheid. Dieser Bescheid ist die rechtliche Grundlage für Ihren Betrieb. Er kann drei mögliche Ausgänge haben: eine uneingeschränkte Genehmigung (selten), eine Abweisung des Antrags (wenn das Projekt nicht genehmigungsfähig ist) oder – der häufigste Fall – eine Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen. Diese Auflagen sind verbindliche Bedingungen, die Sie einhalten müssen. Beispiele sind Lärmgrenzwerte, bestimmte Betriebszeiten, die Verpflichtung zum Einbau einer spezifischen Lüftungsanlage oder regelmäßige Überprüfungen. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides haben Sie die Sicherheit, Ihren Betrieb im festgelegten Rahmen legal führen zu dürfen.

Kosten und Dauer: Womit müssen Sie rechnen?

Die Frage nach den Kosten und der Dauer des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens ist für jeden Unternehmer von entscheidender Bedeutung, da sie direkt in die Geschäfts- und Finanzplanung einfließt. Eine pauschale Antwort ist leider unmöglich, da beide Faktoren extrem von der Komplexität, dem Standort und der Art des Projekts abhängen. Dennoch lassen sich realistische Einschätzungen und Kostenkategorien benennen, mit denen Sie planen sollten. Generell gilt: Ein einfaches Verfahren für eine kleine Werkstatt ist ungleich günstiger und schneller als ein komplexes Verfahren für einen Industriebetrieb mit potenziellen Umweltemissionen.

Die Zusammensetzung der Kosten

Die Gesamtkosten des Verfahrens setzen sich aus mehreren Blöcken zusammen. Es ist wichtig, diese getrennt zu betrachten:

  • Planungs- und Beratungskosten: Dies ist oft der größte Posten. Die Erstellung der professionellen Einreichunterlagen, Pläne und Beschreibungen durch einen Architekten, Ziviltechniker oder ein technisches Büro verursacht Kosten, die je nach Aufwand mehrere tausend Euro betragen können.
  • Kosten für Gutachten: Benötigen Sie spezielle Gutachten, wie eine Lärmmessung oder ein Brandschutzkonzept, fallen hierfür separate Honorare für die jeweiligen Sachverständigen an.
  • Behördliche Gebühren: Für das Verfahren selbst fallen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren an. Die Kommissionsgebühren decken den Aufwand der Behörde und der beigezogenen amtlichen Sachverständigen für die Verhandlung und Prüfung ab. Sie berechnen sich nach Zeitaufwand und können bei einer langen Verhandlung mit vielen Experten ebenfalls beträchtlich sein.

Für ein sehr einfaches Projekt (z.B. kleines Imbisslokal im vereinfachten Verfahren) können die Gesamtkosten im unteren vierstelligen Bereich liegen. Für einen mittelgroßen Produktionsbetrieb oder eine größere Gastronomie sind Kosten von 10.000 bis 20.000 Euro oder mehr keine Seltenheit.

Die Dauer des Verfahrens

Die gesetzliche Frist für die Behörde, über einen Antrag zu entscheiden, beträgt sechs Monate. Diese Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn alle Unterlagen vollständig und mängelfrei eingereicht wurden. In der Praxis kann die Gesamtdauer von der ersten Planung bis zum rechtskräftigen Bescheid stark variieren. Realistisch sollten Sie für ein einfaches Projekt mit 3-6 Monaten rechnen. Bei komplexen Vorhaben, die mehrere Gutachten und eine intensive Abstimmung erfordern, kann das gesamte Verfahren aber auch ein Jahr oder länger dauern. Der beste Weg, den Prozess zu beschleunigen, ist die Einreichung von perfekten, vollständigen Unterlagen und eine proaktive, kooperative Kommunikation mit der Behörde.

Betrieb ohne Genehmigung: Die Risiken und Konsequenzen

Manche Unternehmer mögen versucht sein, den Aufwand und die Kosten eines Genehmigungsverfahrens zu umgehen und ihren Betrieb einfach „schwarz“, also ohne die erforderliche Bewilligung, zu eröffnen. Davor kann nur eindringlich gewarnt werden. Der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage ohne gültigen Bescheid ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit potenziell existenzbedrohenden Konsequenzen. Die Risiken sind weitaus höher als der vermeintliche Nutzen der Ersparnis.

Das größte Risiko ist die Entdeckung durch die Behörde, die oft durch eine Beschwerde eines Nachbarn ausgelöst wird. Sobald die Behörde Kenntnis von einer illegal betriebenen Anlage erlangt, ist sie zum Handeln verpflichtet. Die Folgen sind gravierend und vielfältig. Zunächst wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, das in der Regel mit einer empfindlichen Geldstrafe endet. Die Strafrahmen sind hoch und können je nach Schwere des Vergehens mehrere tausend Euro betragen. Weitaus schlimmer ist jedoch die zweite Konsequenz: Die Behörde wird mit Bescheid die sofortige Schließung der Anlage anordnen. Der Betrieb muss dann von einem Tag auf den anderen eingestellt werden, bis ein ordnungsgemäßes Genehmigungsverfahren durchgeführt und positiv abgeschlossen wurde. Dies bedeutet einen kompletten Umsatzausfall für eine unbestimmte Zeit, während die Fixkosten weiterlaufen.

Darüber hinaus fehlt Ihnen ohne Genehmigungsbescheid jegliche Rechtssicherheit. Der Bescheid legt fest, welche Emissionen (z.B. Lärm) von Ihrem Betrieb ausgehen dürfen. Ohne diesen Bescheid kann jeder Nachbar bei der geringsten Störung zivilrechtlich gegen Sie vorgehen und auf Unterlassung klagen. Sie haben keine rechtliche Handhabe, um zu beweisen, dass Ihr Betrieb im erlaubten Rahmen agiert. Zusammenfassend lässt sich sagen: Das Risiko, entdeckt zu werden, ist hoch und die Konsequenzen – von hohen Strafen über die Betriebsschließung bis hin zu zivilrechtlichen Klagen – können die wirtschaftliche Existenz Ihres Unternehmens gefährden. Der einzig richtige Weg ist die ordnungsgemäße Genehmigung vor der Betriebsaufnahme.

Änderungen im Betrieb: Wann ist eine neue Genehmigung nötig?

Ein häufiger Irrglaube ist, dass man nach Erhalt des Genehmigungsbescheids für alle Zeiten auf der sicheren Seite ist. Die Betriebsanlagengenehmigung ist jedoch keine pauschale Erlaubnis für jegliche unternehmerische Tätigkeit, sondern sie ist exakt auf das Projekt zugeschnitten, das Sie ursprünglich eingereicht haben. Jede Maschine, jede Öffnungszeit und jeder Arbeitsablauf, der im Bescheid und den zugehörigen Unterlagen beschrieben ist, ist Teil des genehmigten Konsenses. Sobald Sie planen, Ihren Betrieb wesentlich zu ändern, müssen Sie prüfen, ob dafür eine neue Genehmigung erforderlich ist. Dies regelt der § 81 der Gewerbeordnung, das sogenannte Änderungsgenehmigungsverfahren.

Wann ist eine Änderung „wesentlich“?

Eine neue Genehmigung ist immer dann notwendig, wenn durch die geplante Änderung neue oder verstärkte negative Auswirkungen auf die Schutzinteressen (Nachbarn, Umwelt etc.) zukommen könnten. Es gilt wieder das Eignungsprinzip: Es kommt nicht darauf an, ob es tatsächlich lauter wird, sondern ob die Änderung das Potenzial dazu hat.

Typische Beispiele für genehmigungspflichtige Änderungen sind:

  • Erweiterung der Betriebszeiten: Wenn Sie statt bis 18:00 Uhr plötzlich bis 22:00 Uhr oder am Wochenende öffnen wollen.
  • Austausch oder Hinzufügen von Maschinen: Der Ersatz einer alten, leisen Maschine durch ein neues, leistungsfähigeres und potenziell lauteres Modell.
  • Änderung der Produktionsabläufe: Die Einführung eines neuen Verfahrens, das mehr Staub oder andere Gerüche verursacht.
  • Bauliche Erweiterungen: Der Anbau einer neuen Halle oder die Erweiterung des Gastgartens.
  • Erhöhung der Kapazität: Deutlich mehr Sitzplätze in einem Restaurant, die zu mehr Gästen, Lärm und Verkehr führen.

Der richtige Weg bei Änderungen

Bevor Sie eine Änderung umsetzen, ist der einzig sichere Weg, die geplante Maßnahme mit der zuständigen Behörde abzuklären. In manchen Fällen kann eine einfache schriftliche Anzeige der Änderung ausreichen, wenn die Auswirkungen vernachlässigbar sind. In den meisten der oben genannten Fälle wird jedoch ein formelles Änderungsverfahren nach § 81 GewO notwendig sein. Dieses Verfahren läuft ähnlich ab wie das ursprüngliche Genehmigungsverfahren, ist aber oft auf die Prüfung der konkreten Änderung beschränkt. Ignorieren Sie diese Pflicht, betreiben Sie den geänderten Teil Ihrer Anlage illegal – mit denselben Risiken wie bei einem gänzlich fehlenden Bescheid.

Wichtige Fragen und Antworten

Gilt die Betriebsanlagengenehmigung für immer?

Grundsätzlich ja. Die Genehmigung ist an die Anlage (den Standort und die Betriebsweise) gebunden und nicht an die Person des Inhabers. Sie erlischt nicht automatisch nach einer bestimmten Zeit. Allerdings kann die Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn die Anlage nicht mehr den genehmigten Zustand aufweist, vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten werden oder von der Anlage neue, unvorhergesehene Gefahren ausgehen.

Ich übernehme einen bestehenden Betrieb. Übernehme ich auch die Genehmigung?

Ja, bei einem Inhaberwechsel geht die bestehende Betriebsanlagengenehmigung im Wege der Rechtsnachfolge auf den neuen Betreiber über. Sie müssen den Inhaberwechsel der Behörde jedoch unverzüglich anzeigen. Wichtig: Dies gilt nur, wenn Sie den Betrieb exakt so weiterführen, wie er genehmigt wurde. Planen Sie nach der Übernahme Änderungen (z.B. neue Maschinen, andere Öffnungszeiten), benötigen Sie dafür wahrscheinlich eine eigene Änderungsgenehmigung.

Was ist der Unterschied zur Baubewilligung?

Die Baubewilligung und die Betriebsanlagengenehmigung sind zwei völlig unterschiedliche Verfahren, die oft parallel laufen. Die Baubewilligung prüft rein baurechtliche Aspekte: Entspricht das Gebäude dem Bebauungsplan? Ist die Statik in Ordnung? Werden Abstände eingehalten? Die Betriebsanlagengenehmigung hingegen prüft gewerberechtliche Aspekte: Welche Auswirkungen hat der laufende Betrieb (Lärm, Geruch, Verkehr) auf die Umgebung? Für die Errichtung oder den Umbau eines Betriebsgebäudes benötigen Sie daher oft beide Bewilligungen.

Kann ich das Genehmigungsverfahren irgendwie beschleunigen?

Der wirksamste Hebel zur Beschleunigung des Verfahrens liegt in Ihren Händen. Der häufigste Grund für Verzögerungen sind unvollständige oder mangelhafte Antragsunterlagen, die zu Rückfragen und Mängelbehebungsaufträgen der Behörde führen. Investieren Sie daher Zeit und Geld in eine perfekte Vorbereitung. Reichen Sie von Anfang an lückenlose, plausible und professionell erstellte Dokumente ein. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Behörde (z.B. bei einem Projektssprechtag) hilft ebenfalls, spätere Überraschungen zu vermeiden und das Verfahren zu straffen.

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